Vorinstanzen LAG Bremen, 12.05.1993 - 2 Sa 250/92 -; ArbG Bremerhaven, 17.06.1992 - 2 Ca 198/92 -; ArbG Bremerhaven, 17.06.1992 - 2 Ca 375/92 -; vgl. dazu auch LAG Köln, 29.03.1994
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der eigenmächtig Urlaub antritt, ohne dass dieser vom Arbeitgeber genehmigt wurde, seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt und damit einen wichtigen Grund für eine Kündigung liefert – es sei denn, der Arbeitgeber hat seinerseits gegen vertragliche Pflichten verstoßen, indem er den Urlaub zu Unrecht verweigert hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) möchte gegen den Arbeitnehmer (AN) vorgehen, weil dieser eigenmächtig Urlaub angetreten hat, ohne dass dieser vom AG genehmigt wurde. Der AG berief sich dabei auf die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den AN.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass das eigenmächtige Antreten von Urlaub durch den AN einen wichtigen Grund für eine Kündigung darstellt, sofern der AG nicht selbst gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat, indem er den Urlaub zu Unrecht verweigert hat.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der AN durch das eigenmächtige Antreten von Urlaub seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Ein solches Verhalten stellt einen wichtigen Grund zur Kündigung dar, es sei denn, der AG hat seinerseits vertragswidrig gehandelt, indem er den Urlaub ohne triftigen Grund verweigert hat. In diesem Fall wäre die Kündigung nicht gerechtfertigt.