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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 12.07.1960 - 5 U 317/59

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt am Main entscheidet, dass der gesetzliche Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters (HV) auch dessen Erben zusteht, wenn der HV vor Ablauf der Kündigungsfrist verstirbt und der Handelsvertretervertrag (HVV) daher durch den Tod (nicht durch die Kündigung) endet.


a) Wer will was von wem woraus? Die Erben des Handelsvertreters (HV) verlangen den gesetzlichen Ausgleichsanspruch (vermutlich nach § 89b HGB) vom Unternehmen, für das der HV tätig war. Der Anspruch stammt aus dem beendeten Handelsvertretervertrag (HVV).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der Ausgleichsanspruch den Erben des HV zusteht, selbst wenn der HV den Vertrag gekündigt hatte. Entscheidend ist, dass der HV vor Ablauf der Kündigungsfrist verstorben ist, sodass der HVV durch den Tod (nicht durch die Kündigung) endet.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Der Anspruch des HV ist vererblich.
  • Die Kündigung des HVV durch den HV führt nicht zum Ausschluss des Anspruchs, da der Vertrag aufgrund des Todes vor Fristablauf endet.
  • Nach § 613 BGB endet ein Dienstvertrag (und damit auch der HVV) mit dem Tod des Dienstverpflichteten (hier: HV).
KI INHALT
Der gesetzliche Anspruch des Handelsvertreters steht auch seinen Erben zu, selbst wenn dieser den Vertrag gekündigt hatte, sofern er vor Ablauf der Kündigungsfrist verstirbt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA bei Tod des HV
überholende Kausalität
Ausschluss des AA
FUNDSTELLE
FHZivR 7 Nr. 10141
NJW 61, 514 m. abl. Anm. Konow
HVR Nr. 271
NORM
§ 89 b Abs. 1 HGB
§ 613 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.07.1960
AKTENZEICHEN
5 U 317/59
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
15.05.2026 09:30:43