Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 16.10.1992 - 15 Sa 1052/92 -; ArbG Essen, 21.05.1992 - 3 Ca 786/92 -; vgl. dazu auch BAG, 09.12.1997
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Arbeitgeber (AG) bei der Gestaltung einer Versorgungsordnung für die betriebliche Altersversorgung den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einhalten muss. Der Ausschluss von Außendienstmitarbeitern von diesen Leistungen ist nur dann zulässig, wenn er sachlich gerechtfertigt ist – was hier nicht der Fall war, da das höhere Entgelt der Außendienstmitarbeiter keinen gültigen Grund für den Ausschluss darstellt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Arbeitnehmer (AN) im Außendienst verlangen von ihrem Arbeitgeber (AG) die Gleichbehandlung bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Sie berufen sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da sie – im Gegensatz zu Innendienstmitarbeitern – von der Versorgungsordnung ausgeschlossen wurden, obwohl sie vergleichbare Betätigungen ausüben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass der Ausschluss der Außendienstmitarbeiter von der betrieblichen Altersversorgung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Der AG muss den benachteiligten AN daher das gleiche Ruhegeld zahlen wie den begünstigten Innendienstmitarbeitern.
c) Begründung des Gerichts:
- Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt für die Aufstellung von Versorgungsordnungen und Betriebsvereinbarungen.
- Eine Ungleichbehandlung ist nur dann zulässig, wenn sie durch den Zweck der Leistung (hier: Altersversorgung und Belohnung von Betriebstreue) gerechtfertigt ist.
- Das höhere Entgelt der Außendienstmitarbeiter (Fixum + Provision) rechtfertigt keinen Ausschluss von der Altersversorgung.
- Die Gründe für eine Ungleichbehandlung müssen aus der Versorgungsordnung erkennbar sein oder vom AG offengelegt werden, sobald ein AN Gleichbehandlung verlangt.
- Da keine sachliche Rechtfertigung vorlag, führt der Gleichbehandlungsgrundsatz hier zu einem Anspruch der Außendienstmitarbeiter auf Ruhegeld.