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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 20.07.1993 - 3 AZR 52/93

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 16.10.1992 - 15 Sa 1052/92 -; ArbG Essen, 21.05.1992 - 3 Ca 786/92 -; vgl. dazu auch BAG, 09.12.1997

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Arbeitgeber (AG) bei der Gestaltung einer Versorgungsordnung für die betriebliche Altersversorgung den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einhalten muss. Der Ausschluss von Außendienstmitarbeitern von diesen Leistungen ist nur dann zulässig, wenn er sachlich gerechtfertigt ist – was hier nicht der Fall war, da das höhere Entgelt der Außendienstmitarbeiter keinen gültigen Grund für den Ausschluss darstellt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Arbeitnehmer (AN) im Außendienst verlangen von ihrem Arbeitgeber (AG) die Gleichbehandlung bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Sie berufen sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da sie – im Gegensatz zu Innendienstmitarbeitern – von der Versorgungsordnung ausgeschlossen wurden, obwohl sie vergleichbare Betätigungen ausüben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass der Ausschluss der Außendienstmitarbeiter von der betrieblichen Altersversorgung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Der AG muss den benachteiligten AN daher das gleiche Ruhegeld zahlen wie den begünstigten Innendienstmitarbeitern.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt für die Aufstellung von Versorgungsordnungen und Betriebsvereinbarungen.
  • Eine Ungleichbehandlung ist nur dann zulässig, wenn sie durch den Zweck der Leistung (hier: Altersversorgung und Belohnung von Betriebstreue) gerechtfertigt ist.
  • Das höhere Entgelt der Außendienstmitarbeiter (Fixum + Provision) rechtfertigt keinen Ausschluss von der Altersversorgung.
  • Die Gründe für eine Ungleichbehandlung müssen aus der Versorgungsordnung erkennbar sein oder vom AG offengelegt werden, sobald ein AN Gleichbehandlung verlangt.
  • Da keine sachliche Rechtfertigung vorlag, führt der Gleichbehandlungsgrundsatz hier zu einem Anspruch der Außendienstmitarbeiter auf Ruhegeld.
KI INHALT
Arbeitgeber müssen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei betrieblicher Altersversorgung beachten. Ausschluss von Außendienstmitarbeitern ist nur bei sachlicher Rechtfertigung zulässig, z.B. zur Förderung der Betriebstreue. Höheres Entgelt rechtfertigt keinen Ausschluss. Gründe müssen in der Versorgungsordnung erkennbar sein.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gleichbehandlungsgrundsatz
betriebliche Altersversorgung
Ausschluss von Reisenden
NORM
§ 1 BetrAVG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.07.1993
AKTENZEICHEN
3 AZR 52/93
ECLI
LIEFERUNG
01.11.1994
ÄNDERUNG
18.03.2019