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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 73/90

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LSG Baden-Württemberg, 14.03.1990 - L 5 Ar 2480/88 -; SG Stuttgart, 25.10.1988 - S 16 Ar 984/87 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundessozialgericht (BSG) entscheidet in seinem Urteil vom 12.12.1990 (11 RAr 73/90), dass die Arbeitnehmereigenschaft von Fotomodellen im Einzelfall typologisch zu prüfen ist. Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit aufgrund von Weisungsgebundenheit (Zeit, Ort, Art der Leistung) als abhängig einzustufen ist oder ob die Gestaltungsfreiheit des Dienstleistenden überwiegt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Fotomodel (oder eine Institution) strebt die Anerkennung als Arbeitnehmer:in an, um daraus soziale Rechte (z. B. Versicherungspflicht) abzuleiten. Der Streit dreht sich um die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung (§ 611 BGB, § 84 HGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BSG bestätigt, dass die Einordnung als Arbeitsverhältnis nicht pauschal, sondern einzelfallbezogen erfolgt. Entscheidend ist, ob die Merkmale eines abhängigen Arbeitsverhältnisses (Weisungsgebundenheit) oder einer selbstständigen Tätigkeit (Gestaltungsfreiheit) überwiegen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Typologische Betrachtung: Keine starre Definition, sondern Abwägung aller Umstände (z. B. Arbeitszeit, Ort, Art der Leistung).
  • Weisungsrecht als Indiz: Unterliegt das Model den Weisungen des Auftraggebers (z. B. zu Pose, Kleidung, Zeit), spricht dies für ein Arbeitsverhältnis.
  • Vertragliche Abreden vs. Praxis: Primär sind die vertraglichen Vereinbarungen maßgeblich, aber auch die tatsächliche Durchführung kann Aufschluss geben, wenn sie von den Abreden abweicht.
  • Gesamtbild: Die überwiegenden Merkmale entscheiden – entweder abhängige Beschäftigung oder freier Dienstvertrag.

Relevante Rechtsgrundlagen: § 611 BGB (Arbeitsvertrag), § 84 HGB (Abgrenzung zum Handelsvertreter), sowie Rechtsprechung des BAG und BSG zur Arbeitnehmerabgrenzung.

KI INHALT
Abgrenzung Arbeitnehmer vs. freier Dienstleister: Entscheidend ist das Gesamtbild der Tätigkeit, insb. Weisungsgebundenheit bzgl. Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung. Vertragliche Abreden und praktische Durchführung sind maßgeblich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Fotomodell
Arbeitnehmereigenschaft
Scheinselbständigkeit
FUNDSTELLE
SozR 3-4100 § 4 Nr. 1
AuB 91, 282
Stbg 91, 532
EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 40
Breith 92, 71
SGb 91, 555
USK 90139
HV-INFO 92, 2321
RzK I 4a 37
AR-Blattei ES 110 Nr. 31
DBlR 37774a, AFG/§ 13
BR/Meuer AFG § 168, 12-12-90, 11 RAr 73/90
EzAÜG § 3 AÜG Versagungsgründe Nr. 14
BB 91, 1417 LS
NORM
§ 13 AFG
§ 4 AFG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BSG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.12.1990
AKTENZEICHEN
11 RAr 73/90
ECLI
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG