Vorinstanz LG Frankfurt, 02.05.2007 - 3-4 O 156/06-
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main hat entschieden, dass Vertriebsverträge zwischen Kfz-Herstellern/-lieferanten und Vertragshändlern in der Regel nur mit einer 2-jährigen Kündigungsfrist beendet werden können. Eine 1-jährige Frist ist nur ausnahmsweise bei einer Umstrukturierung des Vertriebsnetzes („Strukturkündigung“) zulässig, sofern dies durch die EG-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO 1400/2002) gedeckt ist.
Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Ein Kfz-Hersteller/Lieferant möchte einen Vertriebsvertrag mit einem Vertragshändler vorzeitig (mit 1-jähriger statt 2-jähriger Frist) beenden, um sein Vertriebsnetz umzustrukturieren. Rechtsgrundlage hierfür ist die GVO 1400/2002.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt bestätigt, dass die Regelfrist für Kündigungen 2 Jahre beträgt. Eine 1-jährige Frist ist nur im Ausnahmefall einer Strukturkündigung (Umstrukturierung des Vertriebsnetzes) möglich, sofern die Voraussetzungen der GVO 1400/2002 erfüllt sind.
c) Begründung des Gerichts: Die GVO 1400/2002 sieht für Vertriebsverträge im Kfz-Bereich grundsätzlich eine 2-jährige Kündigungsfrist vor, um die Stabilität des Vertriebsnetzes zu schützen. Eine kürzere Frist ist nur gerechtfertigt, wenn eine notwendige Umstrukturierung (z. B. Reduzierung der Händlerzahl) vorliegt und dies mit den wettbewerbsrechtlichen Vorgaben der Verordnung vereinbar ist. Das Gericht betont, dass solche Ausnahmen eng auszulegen sind.