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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 18.01.1969 - 3 AZR 451/67

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Hamm, 17.10.1967 - 3 Sa 623/67 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass tarifliche Ausschlussfristen für Ansprüche des Arbeitnehmers, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, erst mit deren Fälligkeit beginnen. Verzögert der Arbeitgeber die notwendige Abrechnung, kann er sich nicht auf die Versäumung der Frist berufen – die Frist beginnt dann erst mit Zugang der Abrechnung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) macht Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber (AG) geltend, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurden. Der AG beruft sich auf eine tarifliche Ausschlussfrist, die die Geltendmachung solcher Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet, dass die Ausschlussfrist für nachträglich fällige Ansprüche erst mit deren Fälligkeit beginnt – nicht bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zudem kann sich der AG nicht auf die Versäumung der Frist berufen, wenn er die notwendige Abrechnung verzögert hat, ohne die der AN seine Ansprüche nicht erkennen konnte. In diesem Fall beginnt die Frist erst mit Zugang der Abrechnung.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Eine Ausschlussfrist diene der Rechtssicherheit, aber nicht der unredlichen Durchsetzung formaler Positionen. Wenn der AG durch Verzögerung der Abrechnung die Fristenwahrung erschwere, sei es unbillig, ihm den Einwand der Verspätung zuzugestehen. Die Frist beginne daher erst, sobald der AN seine Ansprüche erkennen und geltend machen könne. Das BAG verweist dabei auf frühere Entscheidungen (BAGE 9, 296; BAGE 11, 150).

KI INHALT
Tarifliche Ausschlussfristen für Ansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnen erst mit Fälligkeit, nicht mit Beendigung. Verzögert der Arbeitgeber die Abrechnung, beginnt die Frist erst mit deren Zugang.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
tarifliche Ausschlussfrist
FUNDSTELLE
SAE 70, 57
DB 69, 1200
NORM
§ 242 BGB
§ 65 HGB
§ 87 HGB
§ 87 a HGB
§ 87 c HGB
§ 254 ZPO
§ 259 ZPO
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.01.1969
AKTENZEICHEN
3 AZR 451/67
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.12.2001