nachgehend BFH, 16.03.1995
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine von einem Autohändler an einen angestellten Verkäufer im Rahmen eines Verkaufswettbewerbs gewonnene Incentive-Reise keine steuerbare Lieferung oder Leistung des Autohändlers darstellt. Stattdessen handelt es sich um eine Aufmerksamkeit des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Autohändler führt einen Verkaufswettbewerb (Incentive-Programm) durch, bei dem ein angestellter Verkäufer eine Reise gewinnt. Das Finanzamt möchte diese Reise als steuerbare Leistung des Autohändlers an den Arbeitnehmer behandeln (ggf. mit Umsatzsteuerfolgen).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das FG Düsseldorf hat festgestellt, dass die Reise keine steuerbare Lieferung oder Leistung des Autohändlers ist. Vielmehr liegt eine Aufmerksamkeit des Arbeitgebers vor, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist.
c) Begründung des Gerichts: Die Gewinnchance für die Reise ergibt sich aus dem Arbeitsverhältnis und ist als betriebliche Aufmerksamkeit einzuordnen. Da sie nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs (z. B. gegen Entgelt) erfolgt, liegt keine umsatzsteuerbare Leistung vor. Die Reise ist somit nicht als steuerpflichtige Leistung des Autohändlers zu qualifizieren.