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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Köln, 16.11.1999 - 9 U 81/99 – Transportversicherung 8 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n. rkr.; Vorinstanz LG Aachen - 11 O 52/98 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln hat entschieden, dass bei einer Transportversicherung mit Generalpolice die fristgerechte und schriftliche Anmeldung der Transporte eine Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist. Eine mündliche Anmeldung reicht nicht aus. Zudem sind die AGB-Regeln nicht auf den Versicherer anwendbar, wenn der Versicherungsmakler die Vertragsbedingungen festgelegt hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) begehrt Versicherungsschutz für einen Transport von der Transportversicherung. Der Versicherungsschutz war jedoch davon abhängig, dass die Transporte angemeldet wurden. Der VN hatte den Transport zwar fristgerecht, aber nur mündlich (telefonisch) beim Versicherungsmakler (VM) angemeldet. Die Versicherung verweigerte die Leistung, da die Anmeldung nicht schriftlich erfolgt war.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln hat entschieden, dass:

  1. Bei einer Transportversicherung mit Generalpolice (§ 187 VVG) die fristgerechte und schriftliche Anmeldung der Transporte eine Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist. Eine nur mündliche Anmeldung genügt nicht.
  2. Wenn der Versicherungsmakler die konkreten Vertragsbedingungen festgelegt hat, sind die Vorschriften des AGB-Gesetzes (jetzt: §§ 305 ff. BGB) nicht auf den Versicherer anwendbar, selbst wenn der Makler die Bedingungen mehrfach verwendet. Der Versicherer gilt in diesem Fall nicht als „Verwender“ der AGB.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Vereinbarung, dass nur angemeldete Transporte versichert sind, ist als Risikoausschluss und nicht als bloße Obliegenheit des VN zu werten. Daher ist die ordnungsgemäße (schriftliche) Anmeldung eine Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsschutzes.
  • Da der VM die Vertragsbedingungen festgelegt hat, ist der Versicherer nicht derjenige, der die Bedingungen „stellt“ oder „verwendet“. Daher scheidet eine Inhaltskontrolle nach AGB-Recht gegenüber dem Versicherer aus.
KI INHALT
Transportversicherung mit Anmeldung der Transporte ist laufende Schadensversicherung mit Generalpolice. Fristgerechte Anmeldung ist Risikoausschluss, mündliche Anmeldung genügt nicht. AGBG nicht anwendbar, wenn VM Vertragsbedingungen festgelegt hat.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Transportversicherung 8
STICHWORT
Abgrenzung Obliegenheitsverletzung / Risikoausschluss bei vereinbarter Anmeldung zur laufenden Schadensversicherung
VN als Verwender
Einbeziehung der AVB durch VM
NORM
§ 6 Abs. 1 VVG
§ 187 VVG
§ 1 AGBG
§ 9 AGBG
REDAKTION
GERICHT
OLG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.11.1999
AKTENZEICHEN
9 U 81/99
ECLI
ECLI:DE:OLGK:1999:1116.9U81.99.00
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
20.01.2021