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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Karlsruhe, 01.06.2001 - O 22/00 KfH I

VERFAHRENSINFORMATIONEN

nachgehend BGH, 06.07.2004 - X ZR 171/02 -; OLG Karlsruhe, 28.05.2002 - 8 U 158/01 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Karlsruhe entscheidet, dass eine zwischen Vertragspartnern entstandene Gepflogenheit, Gerichtsstandsvereinbarungen in einer formell weniger strengen Form als nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 lit. a LugÜ/EuGVÜ zu schließen, rückwirkend auch frühere Vereinbarungen gültig macht – selbst wenn diese zu einem Zeitpunkt getroffen wurden, als die Gepflogenheit noch nicht bestand.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien stritten darüber, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung wirksam war. Der Kläger (oder Beklagte) berief sich darauf, dass zwischen den Vertragspartnern eine Gepflogenheit bestanden habe, Gerichtsstandsklauseln in einer vereinfachten, nicht den strengen Formerfordernissen des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 lit. a LugÜ/EuGVÜ (Lugano-Übereinkommen/Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen) entsprechenden Form zu schließen. Die Gegenpartei bestritt die Wirksamkeit der Vereinbarung mangels Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Karlsruhe urteilte, dass die Gerichtsstandsvereinbarungen gültig sind, auch wenn sie vor Entstehung der Gepflogenheit geschlossen wurden. Die später entstandene Praxis der formell lockeren Vereinbarungen wirkt also rückwirkend auf frühere, gleichartige Vereinbarungen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf den Grundsatz der Vertrauenshaftung und der gleichmäßigen Behandlung innerhalb einer Geschäftsbeziehung. Wenn sich zwischen den Parteien eine Gepflogenheit herausgebildet hat, Gerichtsstandsklauseln in einer bestimmten, weniger strengen Form zu vereinbaren, dann müssen alle entsprechenden Vereinbarungen – auch die früheren – als wirksam angesehen werden. Andernfalls würde eine Ungleichbehandlung entstehen, die dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) widerspräche. Die formellen Anforderungen des Art. 17 LugÜ/EuGVÜ werden in diesem Fall durch die tatsächliche Übung der Parteien ersetzt.

KI INHALT
Gerichtsstandsvereinbarungen in nicht formgerechter Form sind gültig, wenn sich zwischen den Parteien eine entsprechende Gepflogenheit gebildet hat, auch rückwirkend für frühere Vereinbarungen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gerichtsstandsvereinbarung
laufende Geschäftsbeziehung
formlose Billigung
FUNDSTELLE
IPRspr 02, Nr 131a, 333
NORM
Art. 17 Abs. 1 Satz 1 lit. a EuGVÜ LugÜ
Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. b EuGVÜ LugÜ
Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EuGVÜ LugÜ
Art. 5 Abs. 1 EuGVÜLugÜ
§ 117 Abs. 1 Satz 2 EuGVÜ LugÜ
REDAKTION
GERICHT
LG Karlsruhe
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.06.2001
AKTENZEICHEN
O 22/00 KfH I
ECLI
ECLI:DE:LGKARLS:2001:0601.O22.00KFHI.0A
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG
19.11.2020