nachgehend BGH, 06.07.2004 - X ZR 171/02 -; OLG Karlsruhe, 28.05.2002 - 8 U 158/01 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Karlsruhe entscheidet, dass eine zwischen Vertragspartnern entstandene Gepflogenheit, Gerichtsstandsvereinbarungen in einer formell weniger strengen Form als nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 lit. a LugÜ/EuGVÜ zu schließen, rückwirkend auch frühere Vereinbarungen gültig macht – selbst wenn diese zu einem Zeitpunkt getroffen wurden, als die Gepflogenheit noch nicht bestand.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien stritten darüber, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung wirksam war. Der Kläger (oder Beklagte) berief sich darauf, dass zwischen den Vertragspartnern eine Gepflogenheit bestanden habe, Gerichtsstandsklauseln in einer vereinfachten, nicht den strengen Formerfordernissen des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 lit. a LugÜ/EuGVÜ (Lugano-Übereinkommen/Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen) entsprechenden Form zu schließen. Die Gegenpartei bestritt die Wirksamkeit der Vereinbarung mangels Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Karlsruhe urteilte, dass die Gerichtsstandsvereinbarungen gültig sind, auch wenn sie vor Entstehung der Gepflogenheit geschlossen wurden. Die später entstandene Praxis der formell lockeren Vereinbarungen wirkt also rückwirkend auf frühere, gleichartige Vereinbarungen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf den Grundsatz der Vertrauenshaftung und der gleichmäßigen Behandlung innerhalb einer Geschäftsbeziehung. Wenn sich zwischen den Parteien eine Gepflogenheit herausgebildet hat, Gerichtsstandsklauseln in einer bestimmten, weniger strengen Form zu vereinbaren, dann müssen alle entsprechenden Vereinbarungen – auch die früheren – als wirksam angesehen werden. Andernfalls würde eine Ungleichbehandlung entstehen, die dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) widerspräche. Die formellen Anforderungen des Art. 17 LugÜ/EuGVÜ werden in diesem Fall durch die tatsächliche Übung der Parteien ersetzt.