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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg (Urteil vom 11.10.1916 – V ZS) entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) grundsätzlich auch für Eigengeschäfte mit dem Unternehmer (U) Provision beanspruchen kann, es sei denn, er erhält die Ware zu einem Vorzugspreis oder eine andere Vergütung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) Provision für ein Geschäft, das er selbst mit dem U abgeschlossen hat (Eigengeschäft). Der Anspruch stützt sich auf die typische provisionsrechtliche Regelung, dass die Provision auf der Ware „lastet“ und der Verkäufer (U) die Provision bereits bei der Preisgestaltung einkalkuliert – unabhängig davon, ob der Käufer ein Dritter oder der HV selbst ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg bestätigt, dass der HV grundsätzlich Anspruch auf Provision für Eigengeschäfte hat. Ausnahme: Erhält der HV die Ware zu einem Vorzugspreis oder eine sonstige Vergütung (z. B. Rabatt), entfällt der Provisionsanspruch.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Provision ist warenbezogen („ruht auf der Ware“) und wird vom U bereits bei der Preisgestaltung berücksichtigt.
- Es ist für den U gleichgültig, ob der Käufer ein Dritter oder der HV selbst ist – die wirtschaftliche Belastung durch die Provision bleibt gleich.
- Eine Doppelförderung des HV wird vermieden: Erhält er bereits einen finanziellen Vorteil (z. B. günstigeren Preis), ist ein zusätzlicher Provisionsanspruch ausgeschlossen.