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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschied am 15.01.1987 (Az. 6 U 149/86), dass ein Franchisenehmer (FN) kein Widerrufsrecht nach §§ 1b, 1c AbzG hat, wenn er die gekaufte Ware bereits im Rahmen seines Gewerbebetriebs weiterveräußert und den Kaufpreis eingezogen hat. Die drei Verträge (Franchisevertrag, Vertrag über die entgeltliche Überlassung von Einrichtung/Produkten und Mietvertrag) bilden dabei eine rechtliche Einheit.
a) Wer will was von wem woraus? Der Franchisenehmer (FN) begehrt gegenüber dem Franchisegeber (FG) den Widerruf des Vertrags über die entgeltliche Überlassung von Einrichtung, Produkten etc. gem. §§ 1b, 1c Abzahlungsgesetz (AbzG). Der FN stützt sich dabei auf das Widerrufsrecht für Ratenkaufverträge.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf verneint das Widerrufsrecht des FN nach dem AbzG, da dieser die Ware bereits gewerblich weiterveräußert und den Kaufpreis eingezogen hat. Zudem bilden der Franchisevertrag (FV), der Überlassungsvertrag und der Mietvertrag eine rechtliche Einheit, die typisch für Franchisesysteme ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Rechtliche Einheit der Verträge: Die drei Verträge sind untrennbar mit dem Franchisesystem verbunden und bilden eine wirtschaftliche Einheit.
- Ausschluss des Widerrufsrechts: Da der FN die Ware nicht für private Zwecke, sondern gewerblich genutzt hat (Weiterverkauf und Einziehung des Kaufpreises), ist das Widerrufsrecht nach dem AbzG nicht anwendbar. Das AbzG schützt primär Verbraucher, nicht Gewerbetreibende.