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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 02.06.1992 - 4 U 74/92

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass die Dringlichkeit eines Verfügungsantrags widerlegt ist, wenn der Antragsteller durch eigenes Verhalten (z. B. Fristverlängerungen, Terminverlegungen) Verzögerungen verursacht, selbst wenn er gesetzliche Fristen ausschöpft.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung (wahrscheinlich gegen einen Gegner), wobei die Dringlichkeit des Antrags streitig ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm stellt fest, dass die Dringlichkeit des Verfügungsantrags widerlegt ist, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten (z. B. Beantragung von Schriftsatzfristen, Bitte um Terminverlegung wegen einer Geschäftsreise, fast vollständige Ausschöpfung von Berufungs- und Begründungsfrist) Verzögerungen herbeiführt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das Verhalten des Antragstellers zeigt, dass es ihm nicht auf eine besonders schnelle Entscheidung ankommt. Allerdings wird klargestellt, dass die bloße Ausschöpfung gesetzlicher Rechtsmittelfristen allein noch nicht die Dringlichkeit widerlegt. Erst das zusätzliche eigene Verzögerungsverhalten führt zur Widerlegung.

KI INHALT
Dringlichkeit eines Verfügungsantrags entfällt, wenn Antragsteller Schriftsatzfrist beantragt, Terminverlegung bittet und Rechtsmittelfristen voll ausschöpft.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schriftsatzfrist im Verfügungsverfahren
NORM
§ 25 UWG
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.06.1992
AKTENZEICHEN
4 U 74/92
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1992:0602.4U74.92.0A
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
22.10.2018