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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Hamm entscheidet, dass schuldhafte Minderleistungen eines Arbeitnehmers eine Kündigung sozial rechtfertigen können, sofern die Leistungen deutlich unter dem Normalmaß liegen. Eine wirksame Abmahnung muss Leistungsmängel klar beanstanden und auf mögliche Konsequenzen hinweisen; sie kann auch von nicht kündigungsberechtigten Vorgesetzten aussprechen werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) strebt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer (AN) an, weil dieser schuldhaft Minderleistungen erbringt. Die Rechtsgrundlage bildet die Hauptpflicht des AN zur Arbeitsleistung aus § 611 BGB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm bestätigt, dass erhebliche Minderleistungen des AN (die deutlich unter der Normalleistung liegen) eine sozial gerechtfertigte Kündigung rechtfertigen können. Zudem klärt es, dass eine Abmahnung nicht zwingend vom Kündigungsberechtigten ausgesprochen werden muss, sondern auch von Vorgesetzten, die zur Erteilung verbindlicher Arbeitsanweisungen befugt sind.
c) Begründung des Gerichts:
- Minderleistung als Kündigungsgrund: Die Arbeitsleistung ist Hauptpflicht des AN (§ 611 BGB). Erhebliche Abweichungen davon (Schlecht- oder Minderleistung) können schuldhaft sein und eine Kündigung rechtfertigen.
- Abmahnung: Eine wirksame Abmahnung muss Leistungsmängel deutlich beanstanden und auf mögliche Folgen (z. B. Kündigung) hinweisen. Die Berechtigung zur Abmahnung ist nicht auf Kündigungsberechtigte beschränkt, sondern umfasst alle, die Anweisungen zur Arbeitsleistung erteilen dürfen (z. B. Vorgesetzte).
Relevante Rechtsquellen: § 611 BGB, BAG-Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 18.11.1980).