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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 11.08.1987 - 2 W 53/87

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch LG Münster, 17.12.1969 LS 2

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Unternehmen, das Versicherungsverträge vermittelt oder verkauft, sich nicht als Versicherungsberatung bezeichnen darf, da dies bei einem erheblichen Teil der Verbraucher den irreführenden Eindruck erweckt, es handele sich um einen unabhängigen Versicherungsberater.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen, das Versicherungsverträge vermittelt oder verkauft, nutzte auf seinen Briefbögen die Bezeichnung Versicherungsberatung. Dagegen wurde rechtlich vorgegangen, da diese Bezeichnung irreführend sei.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung Versicherungsberatung durch ein vermittelndes oder verkaufendes Unternehmen unzulässig ist.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise (Verbraucher) bei der Bezeichnung Versicherungsberatung annimmt, das Unternehmen sei ein unabhängiger Versicherungsberater. Diese Assoziation ist jedoch irreführend, wenn das Unternehmen tatsächlich nur Versicherungsverträge vermittelt oder verkauft, da es dann nicht neutral berät, sondern eigene oder fremde Produkte vertreibt. Die Bezeichnung suggeriert daher eine Unabhängigkeit, die in Wirklichkeit nicht besteht.

KI INHALT
Versicherungsvermittler dürfen sich nicht als "Versicherungsberatung" bezeichnen, da dies bei Verkehrskreisen den Eindruck unabhängiger Beratung erweckt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Versicherungsberater
unerlaubte Verwendung der Bezeichnung
FUNDSTELLE
Rbeistand 88, 14
BRAK-Mitt 88, 282
NORM
§ 3 UWG
REDAKTION
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
11.08.1987
AKTENZEICHEN
2 W 53/87
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:1987:0811.2W53.87.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
05.11.2018