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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichgericht (RG) entscheidet in seinem Urteil vom 22.10.1921 (V 217/21), dass ein Makler seinen Lohnanspruch auch dann geltend machen kann, wenn der Auftraggeber zwar von der Maklertätigkeit wusste, aber nicht erkannt hat, dass diese für den Geschäftsabschluss ursächlich war. Die Maklertätigkeit muss nicht zwingend Verhandlungen oder Beratung mit dem Auftraggeber umfassen, sondern kann sich auf die Bearbeitung der anderen Partei beschränken.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber die Zahlung des Maklerlohns aus einem vermittelten Geschäft. Der Auftraggeber könnte einwenden, er habe nicht gewusst, dass die Maklertätigkeit für den Abschluss des Geschäfts ursächlich war.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Reichgericht bestätigt, dass der Maklerlohnanspruch besteht, wenn der Auftraggeber beim Geschäftsabschluss von der Maklertätigkeit wusste. Es ist nicht erforderlich, dass der Auftraggeber sich der Ursächlichkeit der Maklertätigkeit für das Geschäft bewusst war.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Maklertätigkeit muss nicht zwingend Verhandlungen oder Beratung mit dem Auftraggeber umfassen. Sie kann sich auch auf die Bearbeitung der anderen Partei (z. B. des potenziellen Vertragspartners) beschränken.
- Für den Lohnanspruch reicht es aus, dass der Auftraggeber die Maklertätigkeit kannte – das Bewusstsein der Ursächlichkeit ist nicht Voraussetzung.