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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei einer leugnenden Feststellungsklage eine Entscheidung über den Teilbetrag eines geleugneten Anspruchs nur dann zu treffen ist, wenn der Beklagte den Anspruch bereits beziffert hat. Die Notwendigkeit einer solchen Entscheidung hängt vom Sinn und Zweck der Klage ab.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger erhebt eine leugnende Feststellungsklage gegen den Beklagten, um feststellen zu lassen, dass ein von diesem geltend gemachter Anspruch nicht besteht. Der Beklagte hatte zuvor einen (ggf. bezifferten) Anspruch gegen den Kläger behauptet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass das Gericht nicht automatisch über die Höhe eines geleugneten Anspruchs urteilen muss. Eine solche Entscheidung über einen Teilbetrag ist nur dann erforderlich, wenn der Beklagte den Anspruch bereits konkret beziffert hat.
c) Begründung des Gerichts: Die Notwendigkeit einer Entscheidung über die Anspruchshöhe hängt vom Sinn und Zweck der Feststellungsklage ab. Im Regelfall ist eine Bezifferung nur dann relevant, wenn der Beklagte den Anspruch selbst bereits in einer bestimmten Höhe geltend gemacht hat. Andernfalls beschränkt sich die Feststellung auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs im Grundsatz.