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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 29.05.1969 - VII ZR 42/67

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei einer leugnenden Feststellungsklage eine Entscheidung über den Teilbetrag eines geleugneten Anspruchs nur dann zu treffen ist, wenn der Beklagte den Anspruch bereits beziffert hat. Die Notwendigkeit einer solchen Entscheidung hängt vom Sinn und Zweck der Klage ab.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger erhebt eine leugnende Feststellungsklage gegen den Beklagten, um feststellen zu lassen, dass ein von diesem geltend gemachter Anspruch nicht besteht. Der Beklagte hatte zuvor einen (ggf. bezifferten) Anspruch gegen den Kläger behauptet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass das Gericht nicht automatisch über die Höhe eines geleugneten Anspruchs urteilen muss. Eine solche Entscheidung über einen Teilbetrag ist nur dann erforderlich, wenn der Beklagte den Anspruch bereits konkret beziffert hat.

c) Begründung des Gerichts: Die Notwendigkeit einer Entscheidung über die Anspruchshöhe hängt vom Sinn und Zweck der Feststellungsklage ab. Im Regelfall ist eine Bezifferung nur dann relevant, wenn der Beklagte den Anspruch selbst bereits in einer bestimmten Höhe geltend gemacht hat. Andernfalls beschränkt sich die Feststellung auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs im Grundsatz.

KI INHALT
Bei einer leugnenden Feststellungsklage ist über die Höhe des Anspruchs nur zu entscheiden, wenn der Beklagte ihn bereits beziffert hat.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Flugzeuglacke
Spezial-Lacke
wichtiger Kündigungsgrund
fristlose Kündigung
Zulässigkeit der Widerklage in der Gestalt einer leugnenden Feststellungsklage
FUNDSTELLE
NORM
§ 529 Abs. 4 ZPO
§ 538 Nr. 3 ZPO
§ 89 Abs. 2 HGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.05.1969
AKTENZEICHEN
VII ZR 42/67
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
09.06.2026 12:27:46