vgl. VW 79, 1545
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied am 02.02.1979, dass ein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 2 HGB nicht bereits dann unzulässig ist, wenn seine Durchsetzung vom Vorliegen eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers abhängig gemacht wird, solange die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung hierdurch nicht berührt wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber möchte ein Wettbewerbsverbot für einen Arbeitnehmer durchsetzen, wobei die Geltendmachung des Verbots davon abhängig gemacht wird, ob ein berechtigtes geschäftliches Interesse besteht. Der Arbeitnehmer wendet sich gegen die Wirksamkeit dieses Verbots mit der Begründung, es handele sich um ein bedingtes und damit nach § 74 Abs. 2 HGB unzulässiges Wettbewerbsverbot.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das Wettbewerbsverbot nicht bereits wegen der Abhängigkeit seiner Durchsetzung von einem berechtigten geschäftlichen Interesse unzulässig ist. Die Bedingung führt nicht zur Unwirksamkeit, solange sie nicht die Pflicht zur Zahlung der Karenzentschädigung beeinflusst.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Auslegung des § 74 Abs. 2 HGB. Ein Wettbewerbsverbot ist nur dann unzulässig, wenn es an eine ungewisse Bedingung geknüpft ist, die die Rechte und Pflichten der Parteien unklar macht. Die hier vorliegende Bedingung (berechtigtes geschäftliches Interesse) betrifft jedoch nur die Durchsetzbarkeit des Verbots durch den Arbeitgeber und berührt nicht die Verpflichtung zur Karenzentschädigung. Daher liege kein unvertretbares bedingtes Wettbewerbsverbot vor.