Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 24.06.1981 - 17 U 139/79

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main entschied, dass ein Handelsvertreter (Agent) nach schweizerischem Recht keine Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung bei Auflösung seiner Agentur geltend machen kann, selbst wenn der vertretene Unternehmer durch kriminelle Handlungen seiner Verwaltung insolvent wurde. Zudem gelten für Rückforderungen von Provisionsvorschüssen die 10-jährige Verjährungsfrist (Art. 127 OR), während Provisionsansprüche des Agenten in 5 Jahren verjähren (Art. 128 OR).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (Agent) verlangt von dem von ihm vertretenen Unternehmer (U) Schadensersatz für Verluste, die ihm durch die Auflösung seiner Agentur entstanden sind. Er stützt seinen Anspruch auf positive Vertragsverletzung und führt an, dass der Zusammenbruch des U auf kriminelle Machenschaften dessen Verwaltung zurückzuführen sei. Zudem geht es um die Verjährung von Provisionsvorschüssen und Provisionsansprüchen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht wies die Schadensersatzklage des Agenten ab. Es bestätigte, dass:

  1. Kein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung besteht, selbst bei kriminellem Fehlverhalten des U.
  2. Verjährungsfristen: Rückforderungen von Provisionsvorschüssen verjähren nach 10 Jahren (Art. 127 OR), während Provisionsansprüche des Agenten nach 5 Jahren (Art. 128 OR) verjähren.

c) Begründung des Gerichts:

  • Nach Art. 418 n OR (entspricht § 87d HGB) hat der Agent keinen Anspruch auf Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Kosten und Auslagen, da diese zum unternehmerischen Risiko seines selbständigen Gewerbes gehören.
  • Selbst bei einer ordentlichen Kündigung mit einmonatiger Frist trüge der Agent das volle Risiko seiner Agentur. Ein Schadensersatzanspruch scheidet daher aus, unabhängig von den Ursachen der Insolvenz des U.
  • Die unterschiedlichen Verjährungsfristen ergeben sich aus den klaren Regelungen des schweizerischen Obligationenrechts (OR).
KI INHALT
Verjährung von Provisionsvorschüssen nach schweizerischem Recht: 10 Jahre (Art. 127 OR), Provisionsansprüche: 5 Jahre (Art. 128 OR). Kein Schadensersatz für Agenten bei Auflösungsverlust, da Kosten zum unternehmerischen Risiko gehören (Art. 418 OR).
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schadensersatz wegen Auflösung der Handelsvertretung o. Agentur
Dispositionsfreiheit des U
Misswirtschaft
FUNDSTELLE
RIW 82, 914
MDR 81, 1016
NORM
Art. 128 OR
Art. 418 n OR
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.06.1981
AKTENZEICHEN
17 U 139/79
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:1981:0624.17U139.79.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
20.12.2018