Vorinstanzen ArbG München, 02.05.2005 - 23 Ca 1387/98 -; LAG München, 11.02.2003 - 6 Sa 434/02 -
zu der Entscheidung vgl. Matthes, jurisPR-ArbR 2/2005 Anm. 2
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass die Einbeziehung von Provisionen in die Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer im MTV NW/NB keine unzulässige Effektiv- oder Effektivgarantieklausel darstellt.
a) Wer will was von wem woraus? Die klagende Partei (vermutlich ein Arbeitnehmer oder eine Gewerkschaft) begehrte die Feststellung, dass die Regelung der §§ 6, 15 MTV NW/NB, welche Provisionen in die Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer einbezieht, eine unzulässige Effektiv- oder Effektivgarantieklausel sei. Der Beklagte (vermutlich ein Arbeitgeberverband oder ein einzelner Arbeitgeber) verteidigte die Gültigkeit dieser tarifvertraglichen Regelung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Regelung für zulässig erklärt und die Klage abgewiesen. Die Einbeziehung von Provisionen in die Verdienstsicherung verstößt nicht gegen das Verbot von Effektiv- oder Effektivgarantieklauseln.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die streitige Regelung keine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer darstellt. Effektivgarantieklauseln sind dann unzulässig, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit einschränken oder den Arbeitgeber einseitig belasten. Im vorliegenden Fall sah das BAG diese Grenzen nicht als überschritten an, da die Regelung im Rahmen der tariflichen Gestaltungsfreiheit liege und die Interessen der Arbeitnehmer angemessen berücksichtige. Die Verdienstsicherung diene dem Schutz älterer Arbeitnehmer und sei daher sachlich gerechtfertigt.