Vorinstanzen OLG Hamburg, 28.09.1989 - 8 U 4/88 -; LG Hamburg, 12.11.1987 - 10 O 326/87 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheiden am 28.11.1990 (IV ZR 258/89), dass ein Maklervertrag bereits durch die Aushändigung eines Exposés mit Provisionsklausel während einer Besichtigung zustande kommen kann, wenn der Interessent die Besichtigung fortsetzt. Zudem kann ein Nachweis auch dann geführt werden, wenn der Makler einen Verkäufer benennt, der das Objekt noch erwerben muss, aber hierzu bereit ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler begehrt von einem Kaufinteressenten die Zahlung einer Provision. Er stützt seinen Anspruch darauf, dass er dem Interessenten während einer Besichtigung ein Exposé mit einer Provisionsklausel ausgehändigt habe und dieser die Besichtigung fortgesetzt habe. Zudem habe er dem Interessenten einen Verkäufer benannt, der das Objekt zwar noch erwerben müsse, aber hierzu und zur Weiterveräußerung bereit sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass ein Maklervertrag bereits durch die Aushändigung des Exposés mit Provisionsklausel während der Besichtigung und die Fortsetzung der Besichtigung durch den Interessenten zustande kommen kann. Zudem kann ein Nachweis im Sinne von § 652 BGB auch dann als geführt gelten, wenn der Makler einen Verkäufer benennt, der das Objekt noch erwerben muss, aber hierzu bereit ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Aushändigung des Exposés mit Provisionsklausel und die Fortsetzung der Besichtigung als konkludente Willenserklärung des Interessenten gewertet werden kann, den Maklervertrag anzunehmen. Zudem reicht es für den Nachweis aus, dass der Makler eine Person als Verkäufer benennt, die zwar noch nicht Eigentümer ist, aber bereit und in der Lage ist, das Objekt zu erwerben und weiterzuveräußern. Dies erfüllt die Anforderungen an einen hinreichenden Nachweis im Sinne des Maklerrechts.