Fazit/Kurzzusammenfassung:
Der BGH entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV), der bei Kundenbestellungen wiederholt Mehraufschreibungenorniert, um seine Provision zu erhöhen, damit einen groben Verstoß gegen seine Interessenwahrungspflicht begeht. Dies berechtigt den Unternehmer (U) zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund, selbst wenn keine konkreten Kundenabbrüche nachweisbar sind. Eine vorherige Abmahnung kann entbehrlich sein, insbesondere bei wiederholtem Fehlverhalten oder vorherigen Kündigungsversuchen. Das eigene vertragswidrige Verhalten des U kann jedoch die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages beeinflussen.
a) Wer will was von wem woraus?
Der Unternehmer (U) begehrt die fristlose Kündigung des Vertrages mit seinem Handelsvertreter (HV). Der HV hatte in mehreren Fällen Mehraufschreibungen bei Kundenbestellungen vorgenommen, um seine Provision zu erhöhen. Der U stützt sein Begehren auf einen wichtigen Grund (§ 89a HGB), da das Verhalten des HV eine grobe Verletzung der Interessenwahrungspflicht darstellt.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Der BGH bestätigt, dass der U den Vertrag fristlos kündigen darf, wenn der HV in einer nennenswerten Anzahl von Fällen (hier: fünf Kunden) Bestellungen manipuliert hat. Ein wichtiger Grund liegt bereits dann vor, wenn das Verhalten geeignet ist, Kunden zu verärgern oder den U in Misskredit zu bringen – selbst ohne nachweisbare negative Folgen.
Eine Abmahnung ist nicht zwingend erforderlich, insbesondere wenn der U dem HV bereits früher wegen Fehlverhaltens gekündigt hatte (auch wenn diese Kündigung später zurückgenommen wurde).
Allerdings kann das eigene vertragswidrige Verhalten des U (z. B. Dulden von Geschäften anderer Vertreter im Bezirk des HV) dazu führen, dass ihm die Fortsetzung des Vertrages bis zur ordentlichen Kündigung zugemutet wird.
c) Begründung des Gerichts:
Verstoß gegen Interessenwahrungspflicht:
Mehraufschreibungen sind ein grober Vertrauensbruch, da sie die Geschäftsbeziehung zum Kunden gefährden und den Ruf des U schädigen können. Schon die Gefährdung reicht für einen wichtigen Grund aus.
Nennenswerte Anzahl von Fällen:
Fünf nachgewiesene Manipulationen gelten als wiederholtes, schwerwiegendes Fehlverhalten, das eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Abmahnung nicht immer erforderlich:
Bei offensichtlichem oder wiederholtem Fehlverhalten kann der U direkt kündigen, besonders wenn der HV bereits früher abgemahnt oder gekündigt wurde.
Berücksichtigung des Verhaltens des U:
Hat der U selbst gegen den Vertrag verstoßen (z. B. durch Konkurrenzgeschäfte im Bezirk des HV), kann dies die Zumutbarkeit der Fortsetzung erhöhen. Die Kündigung muss dann im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (Treu und Glauben, § 242 BGB) geprüft werden.