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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine Provisionsklausel in den AGB eines Maklers für den Fall der Ersteigerung eines Objekts wirksam ist, wenn der Makler die AGB dem Kunden vorher übersandt und im Gespräch auf die Provisionspflicht hingewiesen hat – selbst wenn die AGB im Gespräch nicht explizit erwähnt wurden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Kunden Provision für die Vermittlung eines Objekts, das der Kunde später in einer Zwangsversteigerung erwirbt. Der Makler stützt seinen Anspruch auf eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die er dem Kunden vorher zugesandt hatte. Im persönlichen Gespräch hatte der Makler auf Nachfrage des Kunden bestätigt, dass Provision auch bei einer Ersteigerung anfällt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Provisionsklausel wirksam ist. Der Kunde habe die Forderung nach Provision im Fall der Ersteigerung nur vor dem Hintergrund der zuvor übersandten AGB verstehen können. Daher sei die Klausel nicht durch das Gespräch individuell ausgehandelt und damit nicht zur Disposition gestellt worden.
c) Begründung des Gerichts:
- Die AGB waren dem Kunden vorab zugegangen, sodass er die Provisionsforderung im Gespräch in diesem Kontext einordnen konnte.
- Auch wenn im Gespräch nicht explizit auf die AGB Bezug genommen wurde, war die Klausel durch die vorherige Übersendung und die mündliche Bestätigung des Maklers einbezogen.
- Da die Klausel nicht individuell ausgehandelt wurde, bleibt sie als Teil der AGB wirksam.