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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 10.12.1999 - 7 U 53/99

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Maklerprovision auch dann wirksam vereinbart sein kann, wenn der Makler keine klassische Maklerleistung (i. S. d. § 652 BGB) erbringt. Dies gilt insbesondere, wenn Kaufinteressenten vom Verkäufer an den Makler verwiesen werden und die Provision als Bedingung für den Kauf akzeptieren – sie stellt dann wirtschaftlich eine Kaufpreiserhöhung dar und kann nicht zurückverlangt werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Kaufinteressenten (Kläger) vs. Makler (Beklagter).
  • Streitgegenstand: Rückforderung der gezahlten Maklerprovision.
  • Rechtsgrundlage: § 652 BGB (Maklervertrag), Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB).

b) Entscheidung des Gerichts: Das OLG Düsseldorf hat die Klage auf Rückzahlung der Provision abgewiesen. Die vereinbarte Provision ist wirksam, selbst wenn der Makler keine typische Maklerleistung (z. B. Vermittlung oder Nachweis) erbracht hat.

c) Begründung:

  • Sachverhalt: Die Kaufinteressenten wurden vom Verkäufer an den Makler verwiesen. Der Makler erklärte, ein Kauf sei nur gegen Zahlung einer Provision möglich. Die Interessenten willigten ein.
  • Rechtliche Würdigung:
  • Die Provision stellt hier wirtschaftlich eine Kaufpreiserhöhung dar, die die Käufer freiwillig akzeptiert haben.
  • Eine Provisionspflicht kann auch ohne klassische Maklerleistung wirksam vereinbart werden, wenn die Parteien dies so wollen (Vertragsfreiheit, § 311 BGB).
  • Ein Rückforderungsanspruch nach Bereicherungsrecht scheidet aus, da die Zahlung nicht ohne rechtlichen Grund erfolgte.

Kernaussage: Die Provision ist wirksam, wenn sie als Bedingung für den Kauf akzeptiert wird – selbst ohne klassische Maklerleistung.

KI INHALT
Provisionspflicht auch ohne Maklerleistung möglich, wenn Kaufinteressenten vom Verkäufer an Makler verwiesen werden und sich mit Gebühr einverstanden erklären. Gezahlte Provision nicht rückforderbar.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Erfolgsunabhängige Maklerprovision
NORM
§ 652 BGB
§ 653 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.12.1999
AKTENZEICHEN
7 U 53/99
ECLI
ECLI:DE:OLGD:1999:1210.7U53.99.0A
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG
20.10.2021