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ERGEBNISVORSCHLÄGE

EuGH, 06.10.1976 - 12/76

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet, dass der Erfüllungsort nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ anhand des Rechts zu bestimmen ist, das nach den Kollisionsnormen des zuständigen Gerichts für die streitige Verpflichtung gilt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei beantragt die Klärung des Erfüllungsorts für eine streitige Verpflichtung im Rahmen des EuGVÜ (Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH entscheidet, dass der Erfüllungsort nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ nicht autonom, sondern nach dem materiellen Recht zu bestimmen ist, das gemäss den Kollisionsnormen des zuständigen Gerichts auf die streitige Verpflichtung anwendbar ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Auslegung des EuGVÜ und betont, dass die Bestimmung des Erfüllungsorts von den internationalprivatrechtlichen Regeln des mit dem Fall befassten Gerichts abhängt. Dies stellt sicher, dass die Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens mit dem anwendbaren Sachrecht harmonieren.


Hinweis: Das EuGVÜ wurde später durch die EuGVVO (Verordnung (EG) Nr. 44/2001) abgelöst, die ähnliche Grundsätze enthält.

KI INHALT
Der Erfüllungsort nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ richtet sich nach dem Recht, das das befasste Gericht durch Kollisionsnormen für die streitige Verpflichtung bestimmt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
internationaler Gerichtsstand des Erfüllungsortes
maßgebliches nationales Recht zur Bestimmung des Erfüllungsortes
FUNDSTELLE
Slg. 76, 1473
JuS 77, 614
RIW 77, 40
NORM
Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ
REDAKTION
GERICHT
EuGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.10.1976
AKTENZEICHEN
12/76
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
24.01.2019