Vorinstanz OLG Köln, 07.12.1993 - 22 U 140/93 -; LG Bonn, 05.05.1993 - 7 O 516/92 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die widerspruchslose Entgegennahme einer modifizierten Auftragsbestätigung allein noch keine stillschweigende Annahme des geänderten Antrags darstellt. Eine solche Annahme kann jedoch vorliegen, wenn die Gegenseite zuvor klar gemacht hat, nur unter ihren Bedingungen leisten zu wollen, und die Ware später widerspruchslos entgegengenommen wird – selbst bei längerem Zeitabstand zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Käufer (Besteller) hatte eine modifizierte Auftragsbestätigung des Verkäufers erhalten, in der dieser abweichende Bedingungen (z. B. zu Preis oder Lieferkonditionen) nannte. Der Verkäufer lieferte die Ware später ohne weiteren Widerspruch des Käufers. Es ging um die Frage, ob der Käufer durch die widerspruchslose Entgegennahme der Ware den geänderten Antrag des Verkäufers stillschweigend angenommen hatte (mit der Folge, dass der Vertrag zu den Bedingungen des Verkäufers zustande kam).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH verneint, dass die bloße widerspruchslose Hinnahme der modifizierten Auftragsbestätigung bereits eine stillschweigende Annahme des geänderten Antrags darstellt. Allerdings kann die spätere widerspruchslose Entgegennahme der gelieferten Ware als stillschweigende Annahme gewertet werden – vorausgesetzt, der Verkäufer hat zuvor deutlich gemacht, dass er nur unter seinen (geänderten) Bedingungen leisten wird. Selbst ein längerer Zeitraum (hier: 3 Monate) zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung steht dem nicht entgegen, da die Lieferung selbst als Wiederholung des geänderten Antrags (§ 150 Abs. 2 BGB) gilt.
c) Begründung des Gerichts:
- Eine modifizierte Auftragsbestätigung stellt einen neuen Antrag dar (§ 150 Abs. 2 BGB), der der Annahme bedarf.
- Schweigen auf eine modifizierte Auftragsbestätigung ist keine Annahme (Grundsatz: Schweigen gilt nicht als Willenserklärung).
- Die Lieferung der Ware kann jedoch als konkludente Wiederholung des geänderten Antrags verstanden werden. Nimmt der Käufer die Ware dann widerspruchslos an, liegt darin eine stillschweigende Annahme dieses (erneut gestellten) Antrags.
- Entscheidend ist, dass der Verkäufer vorher klar signalisiert hat, nur zu seinen Bedingungen leisten zu wollen. Der zeitliche Abstand zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ist unerheblich, solange die Lieferung als Wiederholung des Antrags gewertet werden kann.
Relevante Rechtsgrundlage: § 150 Abs. 2 BGB (modifizierte Annahme als neuer Antrag).