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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Ulm, 30.04.2009 - 10 O 39/09

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Berufungsentscheidung OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 2 U 46/09 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Ulm entscheidet, dass die öffentliche Bekanntgabe einer Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse durch einen Unternehmer zwar die Kontaktaufnahme durch potenzielle Kunden zu geschäftlichen Anfragen erlaubt, aber keine konkludente Einwilligung für unaufgeforderte Werbung durch andere Gewerbetreibende darstellt. Ein Unterlassungsanspruch gegen unerwünschte Telefaxwerbung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist daher begründet.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (Kläger) wendet sich gegen unaufgeforderte Telefaxwerbung eines anderen Gewerbetreibenden (Beklagter). Er stützt seinen Unterlassungsanspruch auf § 8 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Verbot unzumutbarer Belästigungen durch Werbung).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Ulm bestätigt, dass die bloße Angabe einer Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse in öffentlichen Verzeichnissen oder auf der Homepage keine Einwilligung in Werbung durch Dritte umfasst. Der Beklagte darf daher keine Werbefaxe an den Kläger senden. Der Unterlassungsanspruch ist begründet.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Einwilligung begrenzt auf geschäftliche Anfragen: Die Bekanntgabe der Kontaktdaten gilt nur als Einverständnis für Kaufanfragen potenzieller Kunden im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit (Anschluss an BGH-Rechtsprechung). Keine Einwilligung liegt jedoch für Werbung durch andere Unternehmen vor – selbst bei allgemeinem Sachbezug zum Geschäft des Adressaten.

  2. Keine Generaleinwilligung: Eine konkludente Einwilligung setzt nach RiLi 2002/58/EG und § 7 UWG voraus, dass sie freiwillig, spezifisch und in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall erteilt wird. Die bloße Veröffentlichung der Faxnummer reicht hierfür nicht aus, da sie nicht erkennen lässt, welche Unternehmen welche Produkte bewerben dürfen.

  3. Schutz vor Belästigung: Eine Ausweitung auf generelle Werbung würde zu einer unzumutbaren Belästigung führen. Gewerbetreibende haben kein generelles Interesse an Werbung Dritter – selbst wenn diese ihren Geschäftsbereich betrifft. Die Einwilligung beschränkt sich auf Nachfragen im Kernbereich des Unternehmens, nicht auf Werbeangebote.

Rechtsfolge: Der Beklagte muss die Telefaxwerbung gegenüber dem Kläger unterlassen, da keine wirksame Einwilligung vorliegt und die Werbung damit nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzulässig ist.

KI INHALT
Gewerbetreibende, die ihre Faxnummer oder E-Mail öffentlich bekanntgeben, willigen nur in Anfragen im Rahmen ihrer üblichen Verkaufstätigkeit ein, nicht in Werbung. Eine konkludente Einwilligung erfordert eine konkrete, freiwillige und informierte Willensbekundung für den Einzelfall. Ohne diese ist Telefaxwerbung unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wettbewerbsverstoß durch unverlangte Telefaxwerbung gegenüber Gewerbetreibenden
konkludentes Einverständnis durch Bekanntgabe der Telefaxnummer in öffentlichen Verzeichnissen
NORM
§ 7 Abs. 1 UWG
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG
§ 8 Abs. 1 UWG
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Ulm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.04.2009
AKTENZEICHEN
10 O 39/09
ECLI
ECLI:DE:LGULM:2009:0430.10O39.09.0A
LIEFERUNG
01.12.2010
ÄNDERUNG
14.09.2026 16:51:55