Vorinstanzen OLG München, 14.12.2000 - 6 U 2690/00 -; LG München I, 24.02.2000 - 4 HKO 13867/99 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine „umgekehrte Versteigerung“ von Gebrauchtfahrzeugen im Internet, bei der der Preis schrittweise sinkt, nicht gegen das UWG verstößt, wenn der Bieter nach Abschluss der Auktion ohne finanzielle Nachteile vom Kauf zurücktreten kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Klägerin (Wettbewerbsverband) begehrt von der Beklagten (Anbieterin der Internet-Auktion) die Unterlassung der Durchführung einer „umgekehrten Versteigerung“ von Gebrauchtfahrzeugen, da dies gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoße – insbesondere wegen unzulässiger aleatorischer (glücksspielähnlicher) Reize (§ 1 UWG) oder unangemessener unsachlicher Beeinflussung (§ 7 Abs. 1 UWG).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klage abgewiesen. Die umgekehrte Versteigerung sei nicht unlauter, wenn der „Auktionssieger“ nach Ende der Versteigerung frei und ohne finanzielle Nachteile entscheiden könne, ob er das Fahrzeug zum erzielten Preis kauft.
c) Begründung des Gerichts:
- Kein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG: Die Preisreduzierung alle 20 Sekunden stelle keine unangemessene unsachliche Beeinflussung dar, da der Bieter nicht unter Zeitdruck stehe, sondern bewusst abwarten könne.
- Kein Verstoß gegen § 1 UWG (aleatorische Reize): Da der Bieter keine verbindliche Kaufverpflichtung eingehe und ohne Kosten zurücktreten könne, fehle es an der für Glücksspiele typischen Risikokomponente. Die Auktion sei daher nicht mit einem Glücksspiel vergleichbar.
- Freiwilligkeit als entscheidender Faktor: Die Möglichkeit, den Kauf ohne finanzielle Nachteile abzulehnen, entziehe der Auktion den unlauteren Charakter.
Relevante Rechtsgrundlage: § 1 UWG (Allgemeine Klausel gegen unlauteren Wettbewerb), § 7 Abs. 1 UWG (Unangemessene unsachliche Beeinflussung).