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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 03.02.2010 - I R 8/09

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG Hamburg, 18.12.2008 - 6 K 165/07 - EFG 09, 614

zu der Entscheidung vgl. Moraht, jurisPR-VersR 7/2010 Anm. 1

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse mit der Vermittlung privater Zusatzversicherungen einen Betrieb gewerblicher Art unterhält und daher körperschaftsteuerpflichtig ist, da diese Tätigkeit wirtschaftlich selbstständig, von den hoheitlichen Pflichtaufgaben abgrenzbar und im Wettbewerb mit privaten Versicherungsmaklern steht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Klägerin: Eine gesetzliche Krankenkasse (Körperschaft des öffentlichen Rechts) vermittelt private Zusatzversicherungen an ihre Mitglieder und erhält dafür von privaten Krankenversicherungen einen Aufwendungsersatz.
  • Finanzamt: Fordert die Besteuerung dieser Tätigkeit als Betrieb gewerblicher Art gem. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG (Körperschaftsteuergesetz) und § 4 Abs. 1 KStG.
  • Streitpunkt: Ist die Vermittlungstätigkeit steuerpflichtig, obwohl sie nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Krankenkasse gehört, aber satzungsmäßig erlaubt ist (§ 194 Abs. 1a SGB V)?

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Die Vermittlung privater Zusatzversicherungen durch die Krankenkasse stellt einen Betrieb gewerblicher Art dar.
  • Die Krankenkasse ist mit dieser Tätigkeit unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
  • Die Tätigkeit ist wirtschaftlich selbstständig und von den hoheitlichen Aufgaben abgrenzbar, auch wenn sie organisatorisch nicht verselbstständigt ist.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Abgrenzbarkeit der Tätigkeit:

    • Die Vermittlung ist eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (§ 4 Abs. 1 KStG).
    • Sie lässt sich funktionell von den gesetzlichen Pflichtaufgaben (z. B. Krankenschutz nach § 11 SGB V) trennen, auch wenn sie durch dasselbe Personal erfolgt.
    • Eine organisatorische Verselbstständigung (z. B. eigene Abteilung) ist nicht erforderlich – entscheidend ist die wirtschaftliche Heraushebung (z. B. durch separate Einnahmen-Ausgaben-Rechnung).
  2. Einnahmeerzielungsabsicht:

    • Die Krankenkasse erhält ein Entgelt (Aufwendungsersatz) von privaten Versicherern – dies reicht für die Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit aus.
    • Unerheblich ist, ob die Tätigkeit auch andere Ziele verfolgt (z. B. Kundengewinnung oder umfassender Versicherungsschutz).
  3. Keine hoheitliche Tätigkeit:

    • Hoheitlich sind nur Aufgaben, die der Körperschaft eigentümlich und vorbehalten sind (z. B. Pflichtversicherung).
    • Die Vermittlung privater Zusatzversicherungen ist keine hoheitliche Aufgabe, da sie auch von privaten Versicherungsmaklern wahrgenommen werden kann.
    • Die Tätigkeit ist wettbewerbsrelevant – eine Nichtbesteuerung würde private Makler benachteiligen (§ 4 Abs. 1 KStG).
  4. Wettbewerbsneutralität:

    • Der Staat darf durch steuerfreie Betätigung keine Wettbewerbsverzerrung zugunsten öffentlicher Körperschaften schaffen.
    • Da private Makler dieselben Produkte vermitteln, besteht potentieller Wettbewerb – die Besteuerung ist daher geboten.
  5. Irrelevante Aspekte:

    • Ob die Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe ist oder ob die Krankenkasse der Versicherungsvermittler-Richtlinie unterliegt, spielt keine Rolle.
    • Auch die Motivation des Gesetzgebers (z. B. Stärkung der Krankenkassen) ändert nichts an der Steuerpflicht.

Kernaussage: Die Vermittlung privater Zusatzversicherungen durch gesetzliche Krankenkassen ist steuerpflichtig, weil sie eine wirtschaftliche, wettbewerbsrelevante Tätigkeit darstellt, die sich von hoheitlichen Aufgaben abgrenzen lässt – unabhängig von der Organisationsform.

KI INHALT
Gesetzliche Krankenkassen unterhalten einen steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art, wenn sie private Zusatzversicherungen vermitteln und dafür Aufwendungsersatz erhalten, da diese Tätigkeit wirtschaftlich abgrenzbar ist und in Wettbewerb zu privaten Versicherungsmaklern steht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vermittlungstätigkeit gesetzlicher Krankenversicherungen für private Zusatzversicherungsverträge als Betrieb gewerblicher Art
FUNDSTELLE
DB 10, 763
ZSteu 10, R351
HFR 10, 614
BFH/NV 10, 1045
BFH/PR 10, 254
BB 10, 921 LS
StBW 10, 299 LS
StE 10, 246 LS
StB 10, 325 LS
DStZ 10, 351 LS
ZM 10, Nr. 10, 115 LS
WPg 10, 544 LS
GesR 10, 496 LS
ArztR 11, 109 LS
NORM
§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG 2002
§ 4 Abs. 1 KStG 2002
§ 29 Abs. 1 SGB IV
§ 30 Abs. 1 SGB IV
§ 2 Abs. 1 SGB V
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
03.02.2010
AKTENZEICHEN
I R 8/09
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2010
ÄNDERUNG
04.06.2020