Vorinstanz ArbG Berlin, 30.03.1999 - 86 Ca 37514/98 -; nachgehend BAG 30.03.2000 - 9 AZN 115/00 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin entscheidet, dass eine Änderungskündigung unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber die gewünschte Änderung der Arbeitsbedingungen bereits durch Ausübung seines Direktionsrechts (Weisungsrechts) erreichen kann. In einem solchen Fall kann die unwirksame Änderungskündigung als Ausübung des Direktionsrechts umgedeutet werden.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber begehrt eine Änderung der Arbeitsbedingungen (z. B. Versetzung, Aufgabenänderung) gegenüber dem Arbeitnehmer durch eine Änderungskündigung (gemäß § 2 KSchG). Der Arbeitnehmer wehrt sich gegen diese Kündigung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht erklärt die Änderungskündigung für unwirksam, weil der Arbeitgeber die beabsichtigte Änderung ohne Kündigung durch Ausübung seines Direktionsrechts (§ 106 GewO) hätte durchsetzen können. Zudem kann die unwirksame Kündigung in die Ausübung des Direktionsrechts umgedeutet werden.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf den Grundsatz, dass eine Änderungskündigung subsidär (nachrangig) ist: Sie ist nur zulässig, wenn mildere Mittel – wie das Direktionsrecht – nicht ausreichen. Da der Arbeitgeber hier die Änderung einseitig per Weisung hätte anordnen können, war die Kündigung unverhältnismäßig. Die Umdeutung in eine Direktionsrechtsausübung ist möglich, weil der Arbeitgeber damit dasselbe Ziel (die Arbeitsänderung) erreichen kann, ohne den Arbeitnehmer zu kündigen.