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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Bielefeld entschied, dass ein Handelsvertreter (HV) auch dann einen Provisionsanspruch gemäß § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB hat, wenn der Unternehmer (U) ein Geschäft nicht ausführt, weil nicht genug gleichartige Aufträge vorlagen und die Ausführung daher unwirtschaftlich war.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt Provision vom Unternehmer (U) aus einem vermittelten Geschäft, das der U nicht ausgeführt hat. Der HV stützt seinen Anspruch auf § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB, der den Provisionsanspruch auch bei Nichtausführung des Geschäfts unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass der HV trotz Nichtausführung des Geschäfts einen Anspruch auf Provision hat, wenn der U das Geschäft deshalb nicht ausführt, weil nicht genug gleichartige Aufträge eingingen und die Ausführung daher unrentabel war.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB, der den Provisionsanspruch des HV auch dann begründet, wenn der U das Geschäft aus Gründen, die in seiner Risikosphäre liegen, nicht ausführt. Die fehlende Wirtschaftlichkeit aufgrund unzureichender Auftragslagen fällt in die Risikosphäre des Unternehmers, sodass der HV seinen Provisionsanspruch behält.