Vorinstanz LG München I, 17.09.1981 - 19 O 5502/81 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied am 02.04.1982, dass ein Bauherr die gezahlte Provision für eine nicht in Anspruch genommene Finanzierungsvermittlung zurückfordern kann, wenn der vertragliche Ausschluss dieses Rückforderungsrechts gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (heute § 307 BGB) verstößt und daher unwirksam ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Bauherr verlangt von einem Vermittler die Rückzahlung einer gezahlten Provision für eine Finanzierungsvermittlung, die er nicht in Anspruch genommen hat. Der Rückforderungsanspruch stützt sich darauf, dass der vertragliche Ausschluss der Rückforderungsmöglichkeit rechtlich unwirksam ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München hat entschieden, dass der Bauherr die Provision zurückverlangen kann. Der vertragliche Ausschluss des Rückforderungsrechts ist unwirksam, weil er gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (heute § 307 Abs. 1 BGB) verstößt, der unangemessene Benachteiligungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbietet.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Ausschluss des Rückforderungsrechts eine unangemessene Benachteiligung des Bauherrn darstellt. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG sind Klauseln unwirksam, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sind. Da der Bauherr die Leistung (Finanzierungsvermittlung) nicht in Anspruch genommen hat, ist es unbillig, ihm das Recht zur Rückforderung der Provision zu verwehren. Die Klausel verstoße daher gegen das Gebot von Treu und Glauben.