rkr.; Vorinstanz LG Hamburg - 416 O 12/02 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg (Urteil vom 05.12.2002 – 5 U 69/02) hat entschieden, dass ein Alleinvertriebsberechtigter keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen einen Dritten geltend machen kann, dem der gleiche Hersteller ebenfalls ein Alleinvertriebsrecht eingeräumt hat. Streitigkeiten sind vielmehr zwischen den Vertragsparteien (Hersteller und Vertriebshändler) auszutragen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Alleinvertriebsberechtigter (Kläger) wollte gegen einen Dritten (Beklagten) vorgehen, dem der gleiche Hersteller ebenfalls ein Alleinvertriebsrecht für Flurfördergeräte eingeräumt hatte. Der Kläger stützte seine Ansprüche auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche des Alleinvertriebshändlers gegen den Dritten in diesem Fall nicht bestehen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass bei einem vom Hersteller vereinbarten Alleinvertriebsrecht Streitigkeiten grundsätzlich im Verhältnis zwischen Hersteller und Vertriebshändler zu klären sind. Ein Alleinvertriebsrecht begründe keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen andere vom Hersteller autorisierte Alleinvertriebshändler, da diese nicht als unlautere Wettbewerber anzusehen seien.