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ERGEBNISVORSCHLÄGE

AG Esslingen, 18.09.2007 - 8 C 451/07 – Atlanticlux 28 –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Versicherungsmakler (VM) hat seine Beratungspflichten verletzt, indem er einer sicherheitsorientierten Kundin eine fondsgebundene Lebensversicherung ohne Hinweis auf einen möglichen "Sicherungsbaustein" empfahl. Das Gericht verurteilte den VM zum Schadensersatz, da die Kundin ohne die Falschberatung weder den Versicherungsvertrag noch den Maklervertrag geschlossen hätte. Der Schaden besteht mindestens in der Verpflichtung zur Zahlung des Maklerhonorars, gegen die die Kundin mit ihrem Schadensersatzanspruch aufrechnen kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Kundin verlangt von dem Versicherungsmakler (VM) Schadensersatz aus dem Versicherungsmaklervertrag (VMV), weil dieser sie bei der Vermittlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung unzureichend beraten habe. Der VM hatte der Kundin, für die die Sicherheit der Geldanlage im Vordergrund stand, keine fondsgebundene Lebensversicherung mit einem "Sicherungsbaustein" (der eine Rückzahlung der eingezahlten Beträge auch bei Kursverlusten garantiert) empfohlen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht (AG Esslingen) hat festgestellt, dass der VM seine Beratungspflichten verletzt hat, indem er die Sicherheitsinteressen der Kundin nicht ausreichend berücksichtigte. Daher ist der VM der Kundin zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schaden besteht zumindest in der Verpflichtung der Kundin, das Maklerhonorar zu zahlen. Da der Schadensersatzanspruch der Kundin in gleicher Höhe besteht, erlischt der Anspruch des VM auf das Maklerhonorar durch Aufrechnung.

c) Begründung des Gerichts:

  • Ein VM ist zu einer umfassenden Betreuung und Beratung des Kunden verpflichtet (unter Bezugnahme auf BGH, Urteil v. 20.01.2005 – Atlanticlux 4).
  • Wenn der Kunde Sicherheit seiner Geldanlage anstrebt (hier: Schutz vor Verlust der eingezahlten Beträge), muss der VM auf die Möglichkeit eines Sicherungsbausteins hinweisen, der auch bei Kursverlusten die Rückzahlung garantiert.
  • Unterlässt der VM dies, verstößt er gegen seine Beratungspflichten und ist schadensersatzpflichtig.
  • Der Schaden der Kundin liegt mindestens in der Verpflichtung zur Zahlung des Maklerhonorars, da sie ohne die Falschberatung weder den Versicherungsvertrag noch den VMV geschlossen hätte.
  • Der VM kann sein Honorar nicht mehr verlangen, wenn die Kundin mit ihrem Schadensersatzanspruch aufrechnet.
KI INHALT
Versicherungsmakler müssen Kunden bei fondsgebundenen Lebensversicherungen umfassend beraten und auf Sicherheitsoptionen hinweisen, besonders bei Risikoaversion. Bei Pflichtverletzung haftet der Makler für Schäden, z.B. Maklerhonorar. Aufrechnung möglich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Atlanticlux 28
STICHWORT
Profit Capital Fondspolice
Höhe des Schadensersatzanspruchs bei Falschberatung durch VM
Haftung des VM
Schadensersatzanspruch
Höhe
Vermittlungsgebührenvereinbarung
Pflichten des VM bei der Vermittlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung
NORM
§ 280 Abs. 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
AG Esslingen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.09.2007
AKTENZEICHEN
8 C 451/07
ECLI
ECLI:DE:AGESSLI:2007:0918.8C451.07.0A
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
04.08.2021