Vorinstanzen OLG Stuttgart, 16.05.1997 - 2 U 148/96 -; LG Stuttgart, 14.06.1996 - 19 O 216/95 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die EOP-Methode (ertragsorientierte Pachtwertfindung) nicht zur Bewertung einer Gaststättenpacht herangezogen werden kann, um ein auffälliges Missverhältnis i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB festzustellen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Vertragspartei (vermutlich der Pächter) wendet sich gegen die Höhe einer Gaststättenpacht und berief sich darauf, dass diese aufgrund eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (§ 138 Abs. 1 BGB) sittenwidrig sei. Zur Begründung der Unangemessenheit sollte die EOP-Methode (ertragsorientierte Bewertung) herangezogen werden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH lehnt die Anwendung der EOP-Methode für die Bewertung der Angemessenheit einer Gaststättenpacht ab. Die Methode sei nicht geeignet, um ein auffälliges Missverhältnis i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB zu ermitteln.
c) Begründung des Gerichts: Die EOP-Methode orientiert sich primär an der Ertragskraft des Objekts. Der BGH hält sie für ungeeignet, weil die Bewertung einer Gaststättenpacht nicht allein von der Ertragskraft abhängt, sondern weitere Faktoren (z. B. Lage, Ausstattung, Marktbedingungen) berücksichtigen muss. Die Methode erfasse diese nicht ausreichend, um ein sittenwidriges Missverhältnis zu belegen.