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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 28.04.1999 - XII ZR 150/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Stuttgart, 16.05.1997 - 2 U 148/96 -; LG Stuttgart, 14.06.1996 - 19 O 216/95 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die EOP-Methode (ertragsorientierte Pachtwertfindung) nicht zur Bewertung einer Gaststättenpacht herangezogen werden kann, um ein auffälliges Missverhältnis i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB festzustellen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Vertragspartei (vermutlich der Pächter) wendet sich gegen die Höhe einer Gaststättenpacht und berief sich darauf, dass diese aufgrund eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (§ 138 Abs. 1 BGB) sittenwidrig sei. Zur Begründung der Unangemessenheit sollte die EOP-Methode (ertragsorientierte Bewertung) herangezogen werden.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH lehnt die Anwendung der EOP-Methode für die Bewertung der Angemessenheit einer Gaststättenpacht ab. Die Methode sei nicht geeignet, um ein auffälliges Missverhältnis i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB zu ermitteln.

c) Begründung des Gerichts: Die EOP-Methode orientiert sich primär an der Ertragskraft des Objekts. Der BGH hält sie für ungeeignet, weil die Bewertung einer Gaststättenpacht nicht allein von der Ertragskraft abhängt, sondern weitere Faktoren (z. B. Lage, Ausstattung, Marktbedingungen) berücksichtigen muss. Die Methode erfasse diese nicht ausreichend, um ein sittenwidriges Missverhältnis zu belegen.

KI INHALT
BGH: EOP-Methode ist nicht geeignet zur Bewertung einer Gaststättenpacht für die Bestimmung eines auffälligen Missverhältnisses nach § 138 Abs. 1 BGB.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Sittenwidrigkeit eines Pachtvertrags
überhöhter Pachtzins
Pachtvertrag
FUNDSTELLE
DB 99, 2633
BGHZ 141, 257
DWW 00, 20
GuG 00, 54
JuS 99, 1230
JZ 99, 1057
MDR 99, 1432
WM 99, 2080
ZMR 99, 806
NORM
§ 138 BGB
§ 138 Abs. 1 BGB
§ 581 BGB
§ 581 Abs. 1 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.04.1999
AKTENZEICHEN
XII ZR 150/97
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
26.01.2021