Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 16.12.1986 - 3 AZR 73/86

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 12.11.1985 - 11 Sa 329/85 -; ArbG Düsseldorf, 13.12.1984 - 11 Ca 1311/84 -

vgl. dazu Küstner/v. Manteuffel, BB 87, 413; vgl. auch BAG, 13.05.1986

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN) bei einem bedingten Wettbewerbsverbot zwar grundsätzlich zu Beginn der Karenzzeit erklären muss, ob er das Verbot als unverbindlich ansieht oder Wettbewerb unterlässt und Karenzentschädigung verlangt. Ist jedoch unklar, ob das Arbeitsverhältnis beendet ist und wird darüber gestritten, reicht es aus, wenn der AN vorläufig keinen Wettbewerb betreibt und die Entscheidung erst nach Klärung der Rechtslage trifft.


a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) möchte wissen, wie er sich bei einem bedingten Wettbewerbsverbot verhalten muss, insbesondere wenn unklar ist, ob das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Das Problem entsteht aus der Rechtsprechung zu Wettbewerbsverboten, die eine klare Erklärung des AN zu Beginn der Karenzzeit verlangt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der AN normalerweise zu Beginn der Karenzzeit eine Erklärung abgeben muss. Allerdings genügt es in Fällen, in denen das Ende des Arbeitsverhältnisses umstritten ist, wenn der AN vorläufig auf Wettbewerb verzichtet und die endgültige Entscheidung erst nach Beendigung des Rechtsstreits über das Arbeitsverhältnis trifft.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf seine ständige Rechtsprechung, wonach der AN bei einem bedingten Wettbewerbsverbot eine klare Entscheidung treffen muss. In Ausnahmefällen – hier bei unklarer Beendigung des Arbeitsverhältnisses – ist jedoch eine vorläufige Zurückhaltung des AN ausreichend, da die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt ist. Dies vermeidet unnötige Härten für den AN, der sonst gezwungen wäre, eine Entscheidung unter Unsicherheit zu treffen.

KI INHALT
Bei bedingtem Wettbewerbsverbot muss der Arbeitnehmer zu Beginn der Karenzzeit entscheiden, ob er das Verbot als unverbindlich ansieht oder Wettbewerb unterlässt und Entschädigung beansprucht. Bei unklarer Beendigung des Arbeitsverhältnisses reicht vorläufiger Verzicht auf Wettbewerb bis zur Klärung der Rechtslage.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Karenzentschädigung des AN bei bedingtem Wettbewerbsverbot
NORM
§ 74 HGB
§ 75 d HGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.12.1986
AKTENZEICHEN
3 AZR 73/86
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
25.03.2019