n.rkr.; Vorinstanz ArbG Berlin, 21.05.2008 - 35 Ca 6067/07 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin-Brandenburg entschied, dass eine langjährige, widerspruchslos praktizierte Provisionszahlungspraxis eine konkludente Vertragsänderung bewirken kann, durch die eine vertraglich vereinbarte Provisionsvorauszahlung in eine Garantieprovision umgewandelt wird. Im konkreten Fall stand dem Arbeitnehmer (AN) trotz abweichender Vertragsklausel eine Garantieprovision zu, da der Arbeitgeber (AG) über 15 Monate hinweg keine Abrechnungen vorgenommen und die Zahlungen als „Provision“ (nicht als „Vorauszahlung“) ausgewiesen hatte. Die doppelte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag (AGB) stand der konkludenten Änderung nicht entgegen, da sie unwirksam war.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (AN): Fordert Zahlung einer Garantieprovision (festgelegte monatliche Zahlung unabhängig von tatsächlichen Provisionen) von seinem Arbeitgeber.
- Beklagter (AG): Beruft sich auf den Arbeitsvertrag, der nur eine Provisionsvorauszahlung (vorläufige Zahlung, später verrechnet mit tatsächlich erwirtschafteten Provisionen) vorsieht.
- Rechtsgrundlage: Konkludente Vertragsänderung durch langjährige Praxis (§§ 133, 157 BGB – Auslegung von Willenserklärungen nach Treu und Glauben).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG gab dem AN recht und stellte fest, dass die vertragliche Regelung der Provisionsvorauszahlung konkludent in eine Garantieprovision umgewandelt wurde. Der AG schuldet daher die Zahlung der Provision ohne Abrechnung oder Verrechnung mit tatsächlichen Erträgen.
c) Begründung des Gerichts:
Konkludente Willenserklärung durch Handlung:
- Eine Willenserklärung kann auch durch schlüssiges Verhalten (z. B. langjährige Praxis) erfolgen, wenn der Erklärungsempfänger (hier: AN) das Verhalten nach Treu und Glauben als Vertragsänderung verstehen durfte.
- Entscheidend ist, ob der AG bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Angebot auf Vertragsänderung gewertet wird – und der AN dieses durch Weiterarbeit angenommen hat.
Indizien für die Umwandlung:
- Keine Abrechnungen: Über 15 Monate keine monatliche oder jährliche Verrechnung der Vorauszahlungen, obwohl der Vertrag dies vorsah.
- Bezeichnung als „Provision“: In den Abrechnungsformularen wurde der Betrag nicht als „Vorauszahlung“, sondern als „Provision“ ausgewiesen.
- Erhöhung der Zahlungen: Trotz angeblich minimaler Provisionserträge des AN (laut AG nur 745,45 € im relevanten Zeitraum) wurde die Zahlung von 1.000 € auf 1.250 € erhöht – was nur sinnvoll ist, wenn es sich um eine Garantieprovision handelt.
- Vergleich mit Vorarbeitgeber: Beim vorherigen AG (gleicher Geschäftsführer) gab es eine ähnliche Praxis ohne Abrechnung, was die Erwartungshaltung des AN stärkt.
Ausschlussgegenbeweis:
- Eine konkludente Änderung scheidet aus, wenn der AG regelmäßig Abrechnungen vorlegt (hier nicht der Fall).
- Die doppelte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag (AGB) stand der Änderung nicht entgegen, da solche Klauseln in AGB unwirksam sind (BAG-Rechtsprechung).
Ergebnis: Der AN erhält die Garantieprovision, da die Praxis des AG nur als konkludente Vertragsänderung erklärbar ist. Die vertragliche Schriftformklausel war als AGB unwirksam und hinderte die Änderung nicht.