Vorinstanz ArbG Hanau, 22.10.1986 - 2 Ca 166/86 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hessen entschied, dass ein Arbeitnehmer, der mit einer Kündigung rechnen muss, treuwidrig handelt, wenn er ein Einschreiben mit Kündigungsschreiben nicht umgehend abholt, obwohl er durch einen Benachrichtigungszettel darüber informiert wurde. Der Arbeitgeber kann die Zustellung durch Postauskunft beweisen, während der Arbeitnehmer konkrete Gründe für eine verzögerte Abholung darlegen muss.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) möchte die Wirksamkeit einer Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer (AN) durchsetzen, die per Einschreiben zugestellt wurde. Der AN hat das Einschreiben trotz Benachrichtigungszettels nicht abgeholt. Der AG stützt sich auf § 130 BGB (Zugang von Willenserklärungen) und die Rechtsprechung zu treuwidrigem Verhalten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hessen bestätigte, dass der AN die Kündigung als zugegangen gilt, wenn er das Einschreiben nicht alsbald abholt, obwohl er durch einen Benachrichtigungszettel informiert wurde. Pauschale Ausreden des AN (z. B. "familiäre Belange") reichen nicht aus, um die Verzögerung zu rechtfertigen.
c) Begründung des Gerichts:
- Der AN muss bei Kenntnis oder zu erwartender Kündigung besonders sorgfältig mit Post umgehen (z. B. Briefkasten prüfen, Einschreiben abholen).
- Der AG kann die Zustellung durch Postauskunft beweisen.
- Der AN trägt die Darlegungslast für konkrete Hinderungsgründe, warum er das Einschreiben nicht abholen konnte.
Rechtsgrundlagen:
- § 130 BGB (Zugang)
- Rechtsprechung des BAG und LAG Hessen zur Treuepflicht des AN.