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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Darmstadt, 07.11.1978 - 1 O 110/78

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Darmstadt entscheidet, dass ein Eilzusteller der Bundespost Fußgängerzonen nicht nutzen darf, wenn er sein Fahrzeug in der Nähe ohne Parkverstöße abstellen kann. Zudem muss ein Halter, der als Geschäftsfahrzeughalter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, beim Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger (inkl. Mehrwertsteuer) nachweisen, dass er keine Vorsteuerabzugsberechtigung hat.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Erster Fall: Ein Eilzusteller der Bundespost begehrt die Nutzung einer Fußgängerzone für seine Zustelltätigkeit.
  • Zweiter Fall: Ein Halter eines Geschäftsfahrzeugs (mit Vorsteuerabzugsberechtigung) verlangt von einem Schädiger die Erstattung der Mehrwertsteuer im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Fußgängerzone: Der Eilzusteller darf die Fußgängerzone nicht benutzen, wenn er sein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe ohne Halte-/Parkverstöße abstellen kann.
  • Mehrwertsteuer-Erstattung: Der Halter muss nachweisen, dass er ausnahmsweise keine Vorsteuerabzugsberechtigung hat, um die Mehrwertsteuer vom Schädiger erstattet zu verlangen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Fußgängerzone: Die Nutzung ist unzulässig, da keine Notwendigkeit besteht (Alternative: parkregelkonformes Abstellen in der Nähe).
  • Mehrwertsteuer: Der Grundsatz laute, dass bei Vorsteuerabzugsberechtigung die Mehrwertsteuer nicht als Schaden geltend gemacht werden kann. Eine Ausnahme erfordert den Nachweis des Fehlens dieser Berechtigung.
KI INHALT
Eilzusteller der Bundespost dürfen Fußgängerzonen nicht nutzen, wenn in der Nähe parkbar ist. Bei Vorsteuerabzugsberechtigung muss der Halter fehlende Berechtigung nachweisen, um Mehrwertsteuer vom Schädiger erstattet zu bekommen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Darlegungs- und Beweislast
Fehlen der Berechtigung zum Vorsteuerabzug
NORM
§ 1 StVO
§ 6 a StVO
§ 8 StVO
§ 12 StVO
§ 35 StVO
§ 7 StVG
§ 17 StVG
§ 15 UStG
REDAKTION
GERICHT
LG Darmstadt
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.11.1978
AKTENZEICHEN
1 O 110/78
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG