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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Darmstadt entscheidet, dass ein Eilzusteller der Bundespost Fußgängerzonen nicht nutzen darf, wenn er sein Fahrzeug in der Nähe ohne Parkverstöße abstellen kann. Zudem muss ein Halter, der als Geschäftsfahrzeughalter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, beim Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger (inkl. Mehrwertsteuer) nachweisen, dass er keine Vorsteuerabzugsberechtigung hat.
a) Wer will was von wem woraus?
- Erster Fall: Ein Eilzusteller der Bundespost begehrt die Nutzung einer Fußgängerzone für seine Zustelltätigkeit.
- Zweiter Fall: Ein Halter eines Geschäftsfahrzeugs (mit Vorsteuerabzugsberechtigung) verlangt von einem Schädiger die Erstattung der Mehrwertsteuer im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Fußgängerzone: Der Eilzusteller darf die Fußgängerzone nicht benutzen, wenn er sein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe ohne Halte-/Parkverstöße abstellen kann.
- Mehrwertsteuer-Erstattung: Der Halter muss nachweisen, dass er ausnahmsweise keine Vorsteuerabzugsberechtigung hat, um die Mehrwertsteuer vom Schädiger erstattet zu verlangen.
c) Begründung des Gerichts:
- Fußgängerzone: Die Nutzung ist unzulässig, da keine Notwendigkeit besteht (Alternative: parkregelkonformes Abstellen in der Nähe).
- Mehrwertsteuer: Der Grundsatz laute, dass bei Vorsteuerabzugsberechtigung die Mehrwertsteuer nicht als Schaden geltend gemacht werden kann. Eine Ausnahme erfordert den Nachweis des Fehlens dieser Berechtigung.