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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 21.10.1999 - V R 94/98 (NV)

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG Baden-Württemberg, 29.09.1998 - 12 K 33/98 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Unternehmer den Vorsteuerabzug auch dann beanspruchen kann, wenn er in einer Gutschrift fälschlicherweise den Leistungsempfänger als Einzelfirma bezeichnet, obwohl dieser tatsächlich eine GmbH ist. Zudem kann diese Fehlbezeichnung ausnahmsweise im Billigkeitsverfahren zum Erlass bereits festgesetzter Zinsen führen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) hat eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung erhalten und hierüber mit einer Gutschrift abgerechnet. In dieser Gutschrift bezeichnete er den Empfänger (Leistungsempfänger) fälschlicherweise als Einzelfirma, obwohl dieser sein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH betreibt. Der Unternehmer begehrt den Vorsteuerabzug aus dieser Gutschrift.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug trotz der unrichtigen Bezeichnung des Leistungsempfängers gewährt werden kann. Zudem kann diese unrichtige Bezeichnung ausnahmsweise im Billigkeitsverfahren dazu führen, dass bereits bestandskräftig festgesetzte Zinsen erlassen werden.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die formale Unrichtigkeit der Bezeichnung (Einzelfirma statt GmbH) nicht zwingend den Ausschluss des Vorsteuerabzugs rechtfertigt, sofern die materiellen Voraussetzungen (z. B. tatsächliche Leistungserbringung, Steuerpflicht) erfüllt sind. Im Billigkeitsverfahren kann zudem berücksichtigt werden, dass der Fehler nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht und keine steuerlichen Nachteile für den Fiskus entstanden sind. Daher ist ein Erlass der Zinsen in Ausnahmefällen möglich.

KI INHALT
Vorsteuerabzug trotz falscher Bezeichnung des Gutschriftenempfängers möglich – Billigkeitserlass von Zinsen bei bestandskräftiger Festsetzung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vorsteuerabzug
Bezeichnung durch Leistenden als Einzelfirma des HV, nicht als HV-GmbH
Erlass bestandskräftig festgesetzter Zinsen
FUNDSTELLE
BFH/NV 00, 610
UVR 00, 183
HFR 00, 410
UR 00, 74
NORM
§ 227 AO 1977
§ 233 a AO 1977
§ 14 Abs. 5 UStG 1980
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.10.1999
AKTENZEICHEN
V R 94/98 (NV)
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
21.01.2021