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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG München entschied am 16.07.1990, dass eine Versicherung für falsche Angaben ihres Vertreters gegenüber dem Versicherungsnehmer haften muss, wenn dieser im Scheidungsfall irreführend über den Fortbestand der Versicherung und die Prämienpflicht informiert wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt von der Versicherung Schadensersatz, weil ihr Versicherungsvertreter (VV) ihm im Zusammenhang mit seiner Ehescheidung mitgeteilt hatte, dass die Hausrat- und Glasversicherung für die eheliche Wohnung weiterbestehen und sein Anteil an der Prämienzahlungspflicht entfallen würde. Der VN stützt seinen Anspruch auf eine Erfüllungshaftung der Versicherung für die falschen Angaben ihres Vertreters.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht München verurteilte die Versicherung zur Haftung für die fehlerhafte Auskunft des VV. Die Versicherung muss sich die falsche Information ihres Vertreters nach den Grundsätzen der Erfüllungshaftung zurechnen lassen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der VV als Vertreter der Versicherung handele und diese für seine Erklärungen einzustehen habe. Wenn der VV dem VN im Scheidungsfall falsche Zusagen über den Versicherungsschutz und die Prämienpflicht mache, sei die Versicherung dafür verantwortlich, da sie sich das Verhalten ihres Vertreters zurechnen lassen müsse (Erfüllungshaftung). Der VN durfte auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen, was die Haftung der Versicherung auslöse.