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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 09.09.1968 - 3 AZR 188/67 – Werkzeugschleifer –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Hamburg, 21.02.1967 - 3 Sa 81/66 -; ArbG Hamburg, 04.05.1966 - Ca 134/66 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass ein mit einem gewerblichen Arbeiter (hier: Werkzeugschleifer) vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot unwirksam ist, wenn es nicht berechtigten geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers dient und den Arbeitnehmer unbillig in seiner beruflichen Bewegungsfreiheit beschränkt. Allein die Einarbeitung des Arbeitnehmers (hier: Kosten von 1.100 DM für die Einweisung in Werkzeugschleifmaschinen) rechtfertigt kein Wettbewerbsverbot. Zudem muss eine Vertragsstrafe an eine wirksame Wettbewerbsabrede anknüpfen – fehlt diese, ist auch die Vertragsstrafe hinfällig.


Zusammenfassung der Entscheidung (BAG, 09.09.1968 - 3 AZR 188/67):

a) Wer will was von wem woraus?

  • Arbeitgeber (AG) verlangt von einem ungelernten Werkzeugschleifer (Arbeitnehmer, AN) die Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (2 Jahre, 170 km Radius) mit Vertragsstrafe (6.000 DM).
  • Rechtsgrundlage: Vertragliche Wettbewerbsabrede (nicht gesetzlich, sondern individuell vereinbart).
  • Ziel des AG: Verhinderung der Verwertung der beim AG erworbenen Fachkenntnisse (Werkzeugschleifen) durch die Konkurrenz.

b) Entscheidung des Gerichts:

  • Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erklärt das Wettbewerbsverbot für unwirksam (§ 138 BGB – Sittenwidrigkeit).
  • Folglich ist auch die Vertragsstrafe nicht durchsetzbar, da sie an die unwirksame Hauptverpflichtung anknüpft.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Fehlendes berechtigtes Interesse des AG:

    • Ein Wettbewerbsverbot muss geschäftlichen Interessen des AG dienen (z. B. Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder Kundenbeziehungen).
    • Hier: Die Einweisung in Standard-Werkzeugschleifmaschinen (Kosten: 1.100 DM) rechtfertigt kein Verbot, da:
    • Die Kenntnisse nicht betriebspezifisch waren (Maschinen werden branchenweit genutzt).
    • Keine konkrete Gefahr der Kundenabwerbung oder Geschäftsgeheimnis-Weitergabe bestand (AN hatte keinen Zugang zu Kundenlisten).
    • Allgemeine Bindung des AN an den Betrieb (z. B. wegen Ausbildungsaufwand) reicht nicht aus.
  2. Unbillige Beschränkung des AN:

    • Das Verbot beschränkt den AN unangemessen in seiner beruflichen Freiheit (Art. 12 GG).
    • Maßstab: Vergleich mit gesetzlichen Regelungen für Angestellte (§ 133f GewO, § 74a HGB), die ähnliche Anforderungen stellen.
    • Zwei Jahre und 170 km Radius sind für einen gewissen Arbeiter mit bescheidenem Verdienst zu weitreichend.
  3. Vertragsstrafe scheitert an unwirksamer Hauptpflicht:

    • Eine Vertragsstrafe (§ 339 BGB) setzt eine wirksame Unterlassungspflicht voraus – diese fehlt hier.

Rechtliche Leitsätze:

  • Wettbewerbsverbote für gewerbliche Arbeiter sind nur wirksam, wenn sie notwendig, verhältnismäßig und interessengerecht sind.
  • Ausbildungskosten allein rechtfertigen kein Verbot – ggf. sind Rückzahlungsklauseln der richtige Weg.
  • Theoretische Risiken (z. B. mögliche Kundenabwerbung) genügen nicht; es bedarf konkreter Gefahren.
KI INHALT
BAG: Wettbewerbsverbot für gewerbliche Arbeiter nur bei berechtigtem Interesse des Arbeitgebers gültig – bloße Einarbeitung oder geringfügige Ausbildungskosten rechtfertigen es nicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Werkzeugschleifer
STICHWORT
nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einem gewerblichen AN
FUNDSTELLE
BB 69, 177
DB 69, 263
RdA 69, 58
SAE 69, 148
BetrR 69, 63
ARST 69, 93
AR-Blattei Wettbewerbsverbot Entsch 60
PraktArbR Nr. 47 zu §§ 133 e, 133 f GewO
EzA Nr. 6 zu § 138 BGB
AR-Blattei ES 1830 Nr. 60
WM 69, 219
NORM
§ 74 HGB
§ 138 BGB
§ 339 BGB
§ 611 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.09.1968
AKTENZEICHEN
3 AZR 188/67
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
06.03.2026 18:39:52