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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 10.08.1973 - 3 AZR 338/72

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG München, 01.03.1972 - 6 Sa 251/71 N -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein bedingtes Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer unverbindlich ist. Entschädigungslose Wettbewerbsverbote mit hochbesoldeten Arbeitnehmern konnten bis zum 31.12.1970 nur dann verbindlich werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die gesetzliche Karenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB) anbot und die Schriftform (§ 74 Abs. 1 HGB) einhielt. Der Arbeitnehmer kann sich jedoch nicht auf fehlende Schriftform berufen, wenn er dem Arbeitgeber gegenüber klarstellt, dass er das Wettbewerbsverbot ohnehin nicht einhalten wird.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) möchte ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot gegenüber einem hochbesoldeten Arbeitnehmer (AN) durchsetzen, das vor dem 31.12.1970 vereinbart wurde. Der AN bestreitet die Verbindlichkeit des Verbots, insbesondere wegen fehlender Schriftform oder fehlender Karenzentschädigung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hält fest:

  • Ein bedingtes Wettbewerbsverbot (z. B. nur bei Kündigung durch den AN) ist für den AN unverbindlich.
  • Entschädigungslose Wettbewerbsverbote mit Hochbesoldeten waren bis 1970 nur verbindlich, wenn der AG die Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB anbot und die Schriftform nach § 74 Abs. 1 HGB einhielt.
  • Der AN kann sich nicht auf fehlende Schriftform berufen, wenn er dem AG gegenüber erklärt hat, das Verbot nicht einhalten zu wollen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Verbindlichkeit eines Wettbewerbsverbots setzt voraus, dass der AN für die Dauer der Beschränkung finanziell entschädigt wird (§ 74 HGB). Fehlt diese Entschädigung oder die Schriftform, ist das Verbot grundsätzlich unwirksam.
  • Ausnahmsweise kann der AN sich nicht auf Formmängel berufen, wenn er durch sein Verhalten (z. B. Ablehnung der Einhaltung) zu erkennen gibt, dass er das Verbot ohnehin ignorieren wird. Dies folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
  • Ein bedingtes Wettbewerbsverbot (z. B. nur bei Eigenkündigung) ist für den AN unzumutbar und daher unwirksam, da es ihn einseitig belastet.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 74 HGB (Karenzentschädigung und Schriftform für Wettbewerbsverbote)
  • § 242 BGB (Treu und Glauben)
KI INHALT
Bedingte Wettbewerbsverbote für Arbeitnehmer sind unverbindlich. Entschädigungslose Wettbewerbsverbote mit Hochbesoldeten konnten bis 1970 durch Angebot der Karenzentschädigung verbindlich werden, sofern die Schriftform eingehalten wurde. Arbeitnehmer können sich nicht auf fehlende Schriftform berufen, wenn sie das Wettbewerbsverbot ablehnen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Unverbindlichkeit eines "bedingten Wettbewerbsverbots" und eines Wettbewerbsverbotes mit einem "entschädigungslosen Hochbesoldeten"
FUNDSTELLE
DB 73, 2252
NORM
§ 74 a HGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.08.1973
AKTENZEICHEN
3 AZR 338/72
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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