Vorinstanz AG Kleve, 18.02.1994 - 3 C 599/93 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Kleve entscheidet, dass eine Anspruchsanmeldung nach § 651g BGB als geschäftsähnliche Handlung den Regeln über Willenserklärungen (insb. § 174 BGB) unterliegt. Die Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht ist bei größeren Unternehmen noch als "unverzüglich" i.S.d. § 174 S. 1 BGB anzusehen, wenn sie zwei Tage nach Eingang der Anmeldung erfolgt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisender (oder sein Vertreter) meldet Ansprüche aus einem Reisevertrag (§ 651g BGB) beim Reiseveranstalter an. Der Reiseveranstalter (ein größeres Unternehmen) lehnt die Anmeldung wegen fehlender Vollmachtsurkunde ab.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Anspruchsanmeldung nach § 651g BGB ist wie eine Willenserklärung zu behandeln, sodass § 174 BGB (Zurückweisung ohne Vollmachtsurkunde) entsprechend gilt.
- Die Zurückweisung durch den Reiseveranstalter innerhalb von zwei Tagen nach Eingang der Anmeldung gilt als "unverzüglich" i.S.d. § 174 S. 1 BGB, wenn der Zurückweisende ein größeres Unternehmen ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Funktionale Ähnlichkeit: Die Anspruchsanmeldung hat eine vergleichbare Rechtswirkung wie eine Willenserklärung, daher sind die allgemeinen Vorschriften (hier § 174 BGB) analog anwendbar.
- Unverzüglichkeit: Bei größeren Unternehmen ist eine Bearbeitungsfrist von zwei Tagen als "unverzüglich" anzusehen, da solche Unternehmen typischerweise längere interne Prozesse haben. Die Frist des § 174 S. 1 BGB ist damit gewahrt.