Vorinstanzen LAG Hamm, 13.07.1992 - 17 Sa 1824/91 -; ArbG Hamm, 24.09.1991 - 1 Ca 1261/90 L -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN), dem ein Firmen-Pkw auch zur privaten Nutzung überlassen wurde, bei Entzug dieses Pkw während der Freistellung Schadensersatz in Höhe der Kosten für einen vergleichbaren Mietwagen verlangen kann. Das Gericht begründet dies mit der vertraglichen Pflicht des Arbeitgebers (AG) zur Naturalvergütung und der Möglichkeit einer abstrakten Schadensberechnung.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) Schadensersatz, weil dieser ihm den vertraglich zugesicherten Firmen-Pkw (inkl. Privatnutzung) entzogen hat. Der Anspruch stützt sich auf die Verletzung der vertraglichen Pflicht des AG, die Naturalvergütung (hier: Pkw-Nutzung) weiterhin zu erbringen (§ 325 Abs. 1 BGB, §§ 186 Abs. 1, 284 Abs. 2 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der AN mindestens den Betrag verlangen kann, der für die Anmietung eines vergleichbaren Pkw zur privaten Nutzung aufzuwenden ist. Eine konkrete Aufschlüsselung der Kosten (z. B. Benzin, Versicherung) ist nicht erforderlich – der Schaden kann abstrakt berechnet werden (z. B. nach der ADAC-Tabelle). Der AN muss sich nicht mit dem steuerlichen Sachbezugswert begnügen.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Pkw-Nutzung ist eine Naturalvergütung für die Arbeitsleistung, die auch während der Freistellung fortbesteht, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Der AG haftet bei Nichterfüllung dieser Pflicht auf Schadensersatz, unabhängig davon, ob Unmöglichkeit oder Verzug vorliegt.
- Der AN hat eine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB): Bei längerem Entzug muss er ggf. einen Ersatzwagen beschaffen, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist.
- Die abstrakte Schadensberechnung (z. B. nach ADAC-Tabelle) ist zulässig, da der wirkliche Wert der Sachleistung maßgeblich ist – nicht der steuerliche Sachbezug.