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ERGEBNISVORSCHLÄGE

RG, 06.03.1933 - VI 413/32

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Hamm

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) trotz arglistiger Umgehung durch den Unternehmer (U) seinen Provisionsanspruch behält, wenn der U die Schlussverhandlungen heimlich einem anderen Vertreter überlässt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) die Zahlung von Provision. Der Anspruch stützt sich auf die vermittelnde Tätigkeit des HV, die zum Vertragsabschluss geführt hätte, wäre der U nicht arglistig vorgegangen, indem er die Schlussverhandlungen einem anderen, bisher nicht beteiligten Vertreter überließ.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das RG bestätigt, dass der Provisionsanspruch des HV bestehen bleibt, selbst wenn der U ihn durch arglistiges Verhalten (z. B. heimliche Übertragung der Verhandlungen) um den Erfolg seiner Tätigkeit bringt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf:

  • § 242 BGB (Treu und Glauben): Der U handelt gegen die Pflicht zu redlichem Verhalten, wenn er den HV arglistig umgeht.
  • Rechtsgedanken des § 162 BGB: Diese Norm verhindert, dass eine Partei durch ihr eigenes widerrechtliches Verhalten einen Anspruch vereitelt (hier: die Provision des HV). Der U kann sich nicht auf den formalen Abschluss durch einen anderen berufen, wenn er den HV damit bewusst um seine Vergütung bringt.

Kernaussage: Arglistige Umgehung des Handelsvertreters durch den Unternehmer führt nicht zum Verlust des Provisionsanspruchs – der HV bleibt berechtigt.

KI INHALT
Handelsvertreter behält Provisionsanspruch, wenn Unternehmer ihn arglistig um den Erfolg bringt, indem er Abschluss heimlich an anderen überlässt – basierend auf § 242 BGB und § 162 BGB.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Umgehung der Provisionspflicht
Provisionsanspruch
arglistige Vereitelung
Ausschaltung des HV durch direkte Verhandlungen mit dem Dritten
FUNDSTELLE
HRR 33, Nr. 940
NORM
§ 88 HGB 1897
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 242 BGB
§ 162 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
RG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.03.1933
AKTENZEICHEN
VI 413/32
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
26.11.2025