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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 16.07.1970 - 8 U 197/69

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Revisionsentscheidung des BGH, 15.02.1971

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass bei einem Handelsvertreter mit zugewiesenem Bezirk Provisionsansprüche aus § 87 HGB nur für Geschäfte in seinem Bezirk bestehen – es sei denn, er hat durch eigene Bemühungen innerhalb seiner vertraglichen Zuständigkeit Geschäfte außerhalb seines Bezirks vermittelt. Maßgeblich für den Provisionsanspruch ist der Ort des Geschäftsabschlusses, nicht der Lieferort.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) mit zugewiesenem Bezirk verlangt von seinem Unternehmer (U) Provision für Geschäfte, die außerhalb seines Bezirkes abgeschlossen wurden. Er stützt seinen Anspruch auf § 87 Abs. 1 und Abs. 2 HGB.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf bestätigt:

  • Provisionsansprüche aus § 87 Abs. 2 HGB (Geschäfte im zugewiesenen Bezirk) setzen voraus, dass der Geschäftsabschluss (nicht die Lieferung) in diesem Bezirk stattfand.
  • Ein Anspruch aus § 87 Abs. 1 HGB (Vermittlungsprovision) besteht nur, wenn der HV innerhalb seiner vertraglichen Zuständigkeit (also typischerweise im eigenen Bezirk) tätig wurde und seine Bemühungen mitursächlich für den Abschluss waren.
  • Handelt der HV außerhalb seines Bezirkes, scheidet ein Provisionsanspruch aus – selbst wenn seine Tätigkeit für eine Zweigniederlassung des U den Abschluss auslöste.

c) Begründung des Gerichts:

  • § 87 Abs. 2 HGB stellt allein auf den Ort des Geschäftsabschlusses ab (Bestätigung durch BGH und OLG Stuttgart).
  • Die Zweisung eines Bezirkes beschränkt die Tätigkeit des HV regelmäßig auf diesen Bereich, besonders bei klar abgegrenzten Vertretungsgebieten.
  • Mitursächlichkeit der HV-Tätigkeit reicht für § 87 Abs. 1 HGB aus (BGH-Rechtsprechung), aber nur, wenn der HV vertragskonform (also im eigenen Bezirk) handelt.
  • Ausnahmen (z. B. Provisionsanspruch trotz Tätigkeit außerhalb des Bezirkes) gelten nur, wenn der HV ausnahmsweise befugt war, im fremden Bezirk zu agieren – was hier nicht der Fall war.

Kernaussage: Provisionen gibt es nur für Geschäfte im eigenen Bezirk oder bei mitursächlicher Vermittlung innerhalb der vertraglichen Zuständigkeit. Der Lieferort ist irrelevant – entscheidend ist der Ort des Vertragsschlusses.

KI INHALT
Provisionsanspruch eines Handelsvertreters nach § 87 HGB: Maßgeblich ist der Ort des Geschäftsabschlusses, nicht der Lieferort. Bezirksvertreter haben nur Anspruch bei Tätigkeit innerhalb ihres zugewiesenen Bezirks.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
gebietsüberschreitende Geschäfte
Provisionskollisionen
Anwendbarkeit der Bestimmung über die Tätigkeitsprovision und die Kundenschutzprovision neben der Kundenkreisprovision bzw. der Bezirksprovision
Mitursächlichkeit der Tätigkeit des HV für den Geschäftsabschluss
FUNDSTELLE
WM 70, 1284
DRspr II (210) 201 e
NORM
§ 87 Abs. 2 HGB
§ 87 Abs. 1 Satz 1 HGB
§ 87 Abs. 1 Satz 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.07.1970
AKTENZEICHEN
8 U 197/69
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
16.03.2026 12:03:04