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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bloße Leistungsbeschreibungen in AGB nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 9–11 AGBG unterliegen, wohl aber Klauseln, die Hauptleistungspflichten einschränken oder modifizieren. Eine Klausel, die den Aufwendungsersatz auf bestimmte Kosten beschränkt, ist kontrollpflichtig. Bei der Auslegung im Verbandsprozess ist die kundenfeindlichste Variante maßgeblich, und die Kontrolle erfolgt generalisierend, nicht einzelfallbezogen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Verband (z. B. Verbraucherzentrale) klagt im Verbandsprozess nach §§ 13 ff. AGBG gegen einen Verwender von AGB (z. B. ein Unternehmen). Streitig ist, ob eine Klausel, die den Umfang der Erstattung von Aufwendungen (z. B. nur bestimmte Kosten) beschränkt, der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG unterliegt.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Keine Kontrolle von reinen Leistungsbeschreibungen: Bloße Beschreibungen von Art, Umfang oder Güte der geschuldeten Leistung (z. B. "Reparatur des Autos") sind nicht kontrollfähig, da sie den Vertragsgegenstand erst bestimmbar machen.
  • Kontrolle bei leistungsmodifizierenden Klauseln: Klauseln, die Hauptleistungspflichten einschränken oder ausgestalten (z. B. "Nur Ersatz von Materialkosten, nicht von Arbeitszeit"), unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG.
  • Auslegung vor Kontrolle: Der Inhalt der Klausel muss zunächst durch Auslegung ermittelt werden.
  • Im Verbandsprozess ist dabei die für den Kunden nachteiligste Auslegung zugrunde zu legen (nicht die kundenfreundlichste).
  • Generalisierende Betrachtung: Die Kontrolle erfolgt typisierend (nicht einzelfallbezogen nach § 242 BGB).

c) Begründung des Gerichts:

  • Abgrenzung Leistungsbeschreibung vs. Leistungsmodifikation:
  • Leistungsbeschreibungen sind essentialia negotii (wesentliche Vertragsbestandteile) und damit kontrollfrei.
  • Klauseln, die Rechte des Kunden beschneiden (z. B. Aufwendungsersatz begrenzen), sind AGB-relevant und müssen kontrolliert werden.
  • Auslegungsgrundsatz im Verbandsprozess:
  • Die präventive Funktion der Verbandsklage (Schutz vor unangemessenen Klauseln) würde unterlaufen, wenn man die kundenfreundlichste Auslegung wählte.
  • Typisierende Kontrolle:
  • § 9 AGBG zielt auf generelle Angemessenheit ab, nicht auf Einzelfallgerechtigkeit (abweichend von § 242 BGB).

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • §§ 9–11 AGBG (heute §§ 307–309 BGB)
  • § 13 AGBG (heute § 1 UKlaG: Verbandsklage)
  • § 242 BGB (Treu und Glauben – hier nicht anwendbar)
KI INHALT
Bloße Leistungsbeschreibungen unterliegen nicht der AGB-Kontrolle, wohl aber Klauseln, die Hauptleistungsversprechen einschränken. Auslegung vor Kontrolle nötig; im Verbandsprozess gilt die kundenungünstigste Auslegung. Generalisierende Betrachtung nach § 9 AGBG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Leistungsbeschreibungen
Auslegung von AGB
kundenfeindlichste Auslegung
kundenfreundlichste Auslegung
Auslegungsgrundsätze
FUNDSTELLE
BGHZ 123, 83
LM Nr. 20 zu § 9 (Bk) AGBG
MedR 93, 433
MDR 93, 841
ArztR 94, 101
WiR 93, 388
NORM
§ 8 AGBG
§ 9 AGBG
§ 5 AGBG
§ 13 AGBG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.06.1993
AKTENZEICHEN
IV ZR 135/92
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
12.03.2026 11:53:19