Vorinstanzen OLG Brandenburg, 16.04.1996 - 6 U 8/96 -; LG Cottbus, 30.11.1995 - 12 (16) O 96/93 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei einem Streit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs die Erledigung des Rechtsstreits nicht durch Zwischenurteil, sondern durch ein (ggf. berufungsfähiges) Endurteil auszusprechen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Das Gericht (hier: BGH) klärt die prozessuale Frage, wie bei einem Streit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs (Vereinbarung zur Beendigung eines Rechtsstreits) vorzugehen ist. Konkreter Streitgegenstand ist die Form der Entscheidung über die Erledigung des Rechtsstreits.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass die Erledigung des Rechtsstreits aufgrund eines (umstrittenen) Prozessvergleichs nicht durch Zwischenurteil, sondern durch ein Endurteil zu erfolgen hat. Dieses Endurteil ist ggf. berufungsfähig.
c) Begründung des Gerichts: Die Begründung liegt in der prozessualen Systematik:
- Ein Zwischenurteil (§ 303 ZPO) betrifft nur einzelne selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel oder prozessuale Vorfragen, nicht jedoch die Hauptsache selbst.
- Die Erledigung des Rechtsstreits durch einen Prozessvergleich berührt aber die Hauptsache (den gesamten Rechtsstreit), da sie dessen Beendigung zum Gegenstand hat.
- Daher ist ein Endurteil (§ 300 ZPO) erforderlich, das die Erledigung feststellt. Dieses unterliegt den regulären Rechtsmitteln (z. B. Berufung), um Rechtssicherheit zu gewährleisten.