Vorinstanzen OLG Karlsruhe,18.04.2002 - 4 U 140/01 -; LG Konstanz, 04.10.2001 - 3 HO 57/01 -; vgl. dazu auch LG Bielefeld, 04.07.2005 - 15 O 120/05 - Juris; vgl. ferner die Anmerkungen von Scheuch, jurisPR-BGHZivilR 29/2005 Anm. 2; Gloy, LMK 2005, II, 46; Bloch, SGb 06, 456; Fischer, WRP 05, 1230
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass es grundsätzlich wettbewerbsrechtlich zulässig ist, Kunden eines Mitbewerbers durch Vorlage vorformulierter Kündigungsschreiben bei der Vertragsbeendigung zu unterstützen, sofern keine unlauteren Mittel (z. B. Irreführung oder Überrumpelung) eingesetzt werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gewerbetreibender (Beklagter) bietet Kunden eines Mitbewerbers vorformulierte Kündigungsschreiben an, um ihnen die Kündigung ihres bestehenden Vertrags zu erleichtern. Ein Mitbewerber (Kläger) sieht darin eine unlautere Wettbewerbshandlung und verlangt Unterlassung gem. §§ 3, 4 Nr. 1 und 10 UWG (a.F.).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat die Kündigungshilfe durch vorformulierte Schreiben für grundsätzlich zulässig erachtet. Ein Unterlassungsanspruch scheide aus, solange keine zusätzlichen unlauteren Umstände (z. B. Täuschung oder unsachliche Beeinflussung) vorlägen.
c) Begründung des Gerichts:
- Wettbewerbsneutralität: Kundenabwerbung ist Teil des Wettbewerbs; niemand hat Anspruch auf Erhalt seines Kundenstamms.
- Keine unsachliche Beeinflussung: Ein durchschnittlicher Verbraucher werde durch bloße Vorlage eines Kündigungsschreibens nicht unangemessen in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt.
- Rechtsänderung: Da der Streit um einen zukünftigen Unterlassungsanspruch geht, ist das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende UWG (2004) anzuwenden. Das Verhalten des Beklagten war jedoch auch nach altem Recht nicht unlauter.
- Einschränkung: Unlauter könnte die Praxis nur sein, wenn zusätzliche unlautere Methoden (z. B. Irreführung) hinzutreten.
Hinweis: Die Rechtsprechung war zu dieser Frage Uneinigkeit (OLGs teilweise ablehnend), der BGH folgt hier einer liberaleren Linie.