Vorinstanzen LAG Hamburg, 08.05.1992 - 3 Sa 11/92 -; ArbG Hamburg, 13.12.1991 - 3 Ca 265791 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitgeber bei Rationalisierungsmaßnahmen im Dienstleistungsbereich nicht zwingend Beendigungskündigungen anstelle von Änderungskündigungen aussprechen muss, selbst wenn dies zu einer geringeren Anzahl von Kündigungen führen würde. Die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers ist maßgeblich.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) hat im Rahmen einer Rationalisierung im Dienstleistungsbereich mehrere Änderungskündigungen (hier: zwei Kündigungen mit Ziel der Umwandlung in Halbtagsbeschäftigungen) ausgesprochen. Die Frage war, ob er stattdessen eine geringere Anzahl von Beendigungskündigungen (hier: eine Beendigungskündigung) hätte aussprechen müssen. Die betroffenen Arbeitnehmer oder eine Partei (z. B. Gewerkschaft/Arbeitnehmervertretung) könnten dies aus § 1 Abs. 2 und 3 KSchG (soziale Rechtfertigung von Kündigungen, Ultima-Ratio-Prinzip) abgeleitet haben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) keine solche Verpflichtung des Arbeitgebers vorsieht. Der Arbeitgeber muss nicht automatisch Beendigungskündigungen wählen, nur weil dies quantitativ weniger Kündigungen bedeuten würde. Die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers (hier: Umstrukturierung durch Änderungskündigungen) ist zu respektieren, solange sie sozial gerechtfertigt ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Auslegung von § 1 Abs. 2 und 3 KSchG:
- Das Gesetz verlangt keine pauschale Priorität von Beendigungskündigungen gegenüber Änderungskündigungen.
- Die Organisationshoheit des Arbeitgebers ist zu beachten: Er darf selbst entscheiden, ob er Arbeitsverhältnisse anpasst (Änderungskündigung) oder beendet (Beendigungskündigung), sofern die Maßnahme sozial gerechtfertigt ist.
- Eine starre Regel, dass immer die weniger belastende Option (hier: weniger Kündigungen insgesamt) gewählt werden müsste, lässt sich dem KSchG nicht entnehmen.